Bodenschatz
Auch: Bodenschätze · mineralischer Rohstoff
Bodenschätze sind nach § 3 BBergG alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand sowie Gase, die in natürlichen Lagerstätten vorkommen (Wasser ausgenommen). Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen mit unterschiedlicher Eigentumszuordnung.
Ausführliche Erklärung
Die Unterscheidung ist für Grundstückseigentümer wirtschaftlich bedeutsam:
- Grundeigene Bodenschätze (§ 3 Abs. 4 BBergG) gehören zum Eigentum des Grundstücks und stehen damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu. Dazu zählen unter anderem Kies, Sand, Ton, Kaolin, Feldspat, Basaltlava, Bauxit und Dachschiefer.
- Bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs. 3 BBergG) stehen dagegen nicht dem Grundeigentümer zu, sondern unterliegen einem eigenen bergrechtlichen Berechtigungssystem (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum). Hierzu zählen etwa Steinkohle, Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Erze und Salze. Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern gilt nach § 3 Abs. 3 BBergG nur im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels als bergfreier Bodenschatz, nicht generell im Inland.
Für Grundstückseigentümer bedeutet das: Werden auf ihrem Grundstück grundeigene Bodenschätze wie Kies entdeckt, können sie deren Abbau selbst verwerten (z. B. durch Verkauf oder Verpachtung an ein Abbauunternehmen). Bei bergfreien Bodenschätzen hat der Grundeigentümer dagegen keinen automatischen Anspruch auf Beteiligung – ein Bergbauunternehmen mit entsprechender bergrechtlicher Berechtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Grundabtretung verlangen. In beiden Fällen bleibt der eigentliche Abbaubetrieb genehmigungspflichtig und unterliegt der Aufsicht der Bergbehörden.
Für die Immobilienbewertung ist relevant, ob ein Grundstück in einem Gebiet mit bekannten Bodenschätzen liegt (z. B. Altbergbaugebiete, Abbaugebiete für Kies und Sand), da dies sowohl Wertchancen als auch Risiken (Bergschäden, Bodensenkungen) mit sich bringen kann.
Beispiel aus der Praxis
Auf einem landwirtschaftlichen Grundstück wird ein größeres Kiesvorkommen entdeckt. Da Kies ein grundeigener Bodenschatz ist, kann der Eigentümer das Grundstück an ein Kieswerk verpachten und am Abbauerlös partizipieren – anders, als wenn dort Steinkohle gefunden würde, die als bergfreier Bodenschatz nicht automatisch ihm zustünde.
Rechtsgrundlage
- § 3 BBergG – Definition der Bodenschätze sowie Abgrenzung zwischen grundeigenen (Abs. 4) und bergfreien (Abs. 3) Bodenschätzen.