Folgenutzungskonzept
Auch: Nachnutzungskonzept
Ein Folgenutzungskonzept legt fest, wie eine Fläche nach dem Ende ihrer bisherigen Nutzung – etwa nach Abschluss eines Kies- oder Bergbaubetriebs – künftig genutzt oder wiederhergestellt werden soll, beispielsweise als Naherholungsgebiet, Naturschutzfläche, Bauland oder Landwirtschaftsfläche.
Ausführliche Erklärung
Beim Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Sand oder Kohle sowie bei anderen flächenintensiven Nutzungen (z. B. Deponien) ist der Betreiber verpflichtet, die in Anspruch genommene Fläche nach Betriebsende wieder nutzbar zu machen. Im Bergrecht ist dies als Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in § 55 BBergG verankert: Die Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass die erforderliche Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung „in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß" getroffen ist; bei endgültiger Einstellung des Betriebs (Abschlussbetriebsplan) muss dies für die gesamte in Anspruch genommene Fläche erfolgen.
Das Folgenutzungskonzept konkretisiert, welche Zielnutzung nach Abschluss angestrebt wird – etwa die Herrichtung eines ehemaligen Kiesabbaugebiets als Freizeitsee, die Rekultivierung als landwirtschaftliche Fläche, die Entwicklung zu einer Naturschutzfläche oder, in Abstimmung mit der Bauleitplanung der Gemeinde, sogar eine spätere bauliche Nutzung. Es wird in der Regel bereits bei der Antragstellung für den Abbau mit den zuständigen Behörden (Bergbehörde, Naturschutzbehörde, Gemeinde) abgestimmt und im Betriebsplanverfahren verbindlich festgeschrieben.
Für die Immobilienbewertung und Standortplanung ist das Folgenutzungskonzept einer benachbarten oder ehemaligen Abbaufläche relevant, weil es die künftige Umgebungsnutzung – und damit auch Lärm, Verkehr oder Freizeitwert – maßgeblich beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Nach Beendigung des Kiesabbaus auf einer Fläche sieht das mit der Bergbehörde abgestimmte Folgenutzungskonzept vor, den entstandenen Baggersee als Naherholungsgebiet mit Badestrand zu entwickeln. Umliegende Grundstücke gewinnen dadurch mittelfristig an Attraktivität für Wohnnutzung.
Rechtsgrundlage
- § 55 BBergG – Verpflichtung zur Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche als Voraussetzung der Betriebsplanzulassung; bei Betriebseinstellung vollständige Wiedernutzbarmachung der beanspruchten Fläche.