Rekultivierung
Auch: Wiedernutzbarmachung
Rekultivierung bezeichnet die ordnungsgemäße Wiederherstellung einer durch Bergbau, Abgrabung, Aufschüttung oder ähnliche Eingriffe veränderten Grundstücksoberfläche, damit sie wieder land- oder forstwirtschaftlich, als Landschaft oder für andere Zwecke nutzbar ist.
Ausführliche Erklärung
Immer dann, wenn ein Grundstück durch Abbautätigkeit (Kies-, Sand-, Tongruben, Tagebau), durch Verfüllung mit Erdaushub oder durch sonstige flächenverändernde Maßnahmen in Anspruch genommen wird, entsteht regelmäßig eine Verpflichtung, die betroffene Fläche anschließend wieder in einen ordnungsgemäßen, nutzbaren Zustand zu versetzen. Das Bergrecht bezeichnet diesen Vorgang als „Wiedernutzbarmachung" und macht ihn zu einer zwingenden Voraussetzung für die Zulassung eines Betriebsplans im Bergbau. Außerhalb des klassischen Bergbaus – etwa bei der Verfüllung von Abgrabungen oder beim Auf- und Einbringen von Bodenmaterial – regeln das Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung die Anforderungen an Material und Ausführung, damit keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen.
Für die Immobilienpraxis ist die Rekultivierung vor allem bei ehemaligen Abbauflächen, Deponien und Altlastenstandorten relevant: Die Rekultivierungspflicht trifft in der Regel den Vorhabenträger (Bergbauunternehmen, Abgrabungsbetreiber) und ist häufig durch behördlich festgesetzte Sicherheitsleistungen abgesichert. Beim Erwerb eines Grundstücks mit ehemaliger Abbau- oder Deponienutzung sollte geprüft werden, ob eine Rekultivierungspflicht noch aussteht, wer sie schuldet und ob sie im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis vermerkt ist – dies kann erhebliche Auswirkungen auf Bebaubarkeit und Wert der Fläche haben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kiesabbauunternehmen hat auf einem Grundstück über Jahrzehnte Kies gefördert. Nach Abschluss des Abbaus verpflichtet der zugelassene Betriebsplan das Unternehmen, die entstandene Grube durch Verfüllung, Bodenauftrag und Bepflanzung so wiederherzustellen, dass die Fläche anschließend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Erst nach Abnahme der Rekultivierung durch die zuständige Bergbehörde gilt die Verpflichtung als erfüllt.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 4 BBergG – definiert Wiedernutzbarmachung als ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.
- Bundes-Bodenschutzgesetz / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – Anforderungen an Material und Ausführung bei Rekultivierung, Wiedernutzbarmachung und Folgenutzung außerhalb des Bergrechts.