Abgrabung

Auch: Bodenabbau · Kiesabbau

Als Abgrabung wird die oberflächennahe Gewinnung von Bodenschätzen wie Sand, Kies, Ton oder Lehm im Tagebau bezeichnet, bei der Erdmassen abgetragen werden – ein genehmigungspflichtiger Eingriff in Grundstück und Landschaft.

Ausführliche Erklärung

Abgrabungen betreffen vor allem die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein oder Torf in offenen Gruben. Anders als der klassische Bergbau, der bundesrechtlich durch das Bundesberggesetz geregelt ist, unterliegen Abgrabungen dieser Art überwiegend dem Landesrecht: Mehrere Bundesländer – etwa Nordrhein-Westfalen mit seinem Abgrabungsgesetz (AbgrG NRW) – haben eigene Abgrabungsgesetze erlassen, die Genehmigungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und Anforderungen an Rekultivierung bzw. Wiedernutzbarmachung regeln. Zuständig für Zulassung und Überwachung sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte als untere Abgrabungsbehörden.

Wird bei einer Abgrabung Grundwasser freigelegt (Nassabgrabung, z. B. zur Kiesgewinnung mit anschließendem Baggersee), gilt dies wasserrechtlich als Gewässerausbau; das Vorhaben bedarf dann zusätzlich einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Größere Abgrabungsvorhaben ab bestimmten Flächenschwellenwerten unterliegen zudem der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Für Grundstückseigentümer und Makler ist relevant, dass ehemalige Abgrabungsflächen häufig besondere Bodenverhältnisse (Auffüllungen, wechselnde Tragfähigkeit) aufweisen, die vor einer Bebauung geprüft werden sollten, und dass die vorgesehene Folgenutzung bereits im Genehmigungsverfahren festgelegt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen beantragt bei der zuständigen Kreisbehörde die Genehmigung für eine Kiesabgrabung auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Da beim Abbau Grundwasser ansteht und ein neuer Baggersee entsteht, ist zusätzlich eine Plangenehmigung nach § 68 WHG erforderlich; die Genehmigung enthält Auflagen zur späteren Wiedernutzbarmachung der entstehenden Grube als Naherholungsgewässer.

Rechtsgrundlage

  • Landesabgrabungsgesetze (z. B. Abgrabungsgesetz NRW) – Genehmigungspflicht und Verfahren für Trockenabgrabungen.
  • § 68 WHG – Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bei Nassabgrabungen, die als Gewässerausbau gelten.

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