Bürgergeld
Auch: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das Bürgergeld ist die seit 2023 geltende Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Personen nach dem SGB II. Für Vermieter und Makler ist vor allem relevant, dass die Jobcenter neben dem Regelbedarf auch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung des Leistungsberechtigten übernehmen.
Ausführliche Erklärung
Bürgergeldempfänger zahlen ihre Miete grundsätzlich selbst; das Jobcenter erstattet ihnen im Rahmen der Leistung nach § 22 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Für neu in den Leistungsbezug eintretende Personen gilt eine einjährige Karenzzeit: In dieser Zeit werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe anerkannt, auch wenn sie über dem örtlichen Angemessenheitswert liegen. Nach Ablauf der Karenzzeit greift eine Angemessenheitsprüfung; überschreiten die Kosten die Grenze deutlich, kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern.
Für die Praxis von Maklern und Vermietern relevant: Besteht Grund zur Annahme, dass die Miete nicht zweckentsprechend verwendet wird, kann das Jobcenter die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überweisen. Bei drohender Wohnungslosigkeit können auch Mietrückstände als Darlehen übernommen werden, um eine Kündigung oder Zwangsräumung abzuwenden. Bei Wohnungswechsel, insbesondere für Personen unter 25 Jahren, ist vor Vertragsabschluss regelmäßig eine Zusicherung des Jobcenters zu den künftigen Unterkunftskosten einzuholen, da diese sonst nicht in voller Höhe übernommen werden.
Vom Bürgergeld zu unterscheiden ist das Wohngeld, das unabhängig von einer Erwerbsfähigkeit als eigenständiger Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen gezahlt wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein alleinstehender Bürgergeldempfänger mietet eine Wohnung mit einer Kaltmiete, die innerhalb des für seine Region als angemessen geltenden Rahmens liegt. Das Jobcenter übernimmt die Kaltmiete zuzüglich Heizkosten direkt als Kosten der Unterkunft; besteht Zweifel an der zweckgerechten Verwendung, kann die Zahlung auf Antrag oder Anordnung direkt an den Vermieter erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung, Karenzzeit, Direktzahlung an Vermieter, Übernahme von Mietrückständen.