Call-to-Action (Exposé)
Auch: CTA · Handlungsaufforderung
Der Call-to-Action (CTA) ist ein kurzer, handlungsauffordernder Satz oder Button im Exposé, in der Portalanzeige oder im Social-Media-Post, der den Leser gezielt zu einer konkreten Handlung bewegen soll – etwa „Jetzt Besichtigungstermin sichern“ oder „Exposé anfordern“.
Ausführliche Erklärung
Der CTA ist ein aus dem Online-Marketing übernommenes Prinzip, das im Immobilienmarketing zunehmend systematisch eingesetzt wird, weil viele Interessenten ein Exposé zwar lesen, aber ohne klare Aufforderung nicht aktiv werden.
Wichtige Praxisaspekte für den Makler:
- Platzierung: Ein wirksamer CTA steht meist am Ende des Exposés, zusätzlich aber auch prominent am Anfang (z. B. direkt unter dem Titelbild) sowie in jeder Portalanzeige und jedem Social-Media-Beitrag.
- Formulierung: Konkrete, handlungsorientierte Verben („Jetzt anfragen“, „Besichtigung vereinbaren“, „Kontakt aufnehmen“) wirken deutlich besser als passive Formulierungen wie „Bei Interesse melden Sie sich“.
- Dringlichkeit/Verknappung: Zusätze wie „Nur wenige Besichtigungstermine verfügbar“ oder „Erstbesichtigung ab dem 15.“ erhöhen die Reaktionsquote, dürfen aber nicht irreführend sein (Wettbewerbsrecht, § 5 UWG – keine Suggestion falscher Verknappung).
- Technische Umsetzung: Bei digitalen Exposés und Anzeigen wird der CTA häufig als klickbarer Button mit direkter Verlinkung zu Kontaktformular, Terminbuchungstool oder WhatsApp-Kontakt umgesetzt.
- Messung: Der Erfolg eines CTA lässt sich über die Conversion-Rate der Anzeige messen (Verhältnis von Klicks zu tatsächlichen Anfragen).
Ein gut platzierter und formulierter CTA kann die Anfragequote einer Anzeige spürbar steigern und ist damit ein einfaches, aber wirksames Werkzeug zur Optimierung der Leadgenerierung.
Beispiel aus der Praxis
Am Ende eines digitalen Exposés für eine Eigentumswohnung steht: „Diese Wohnung passt zu Ihnen? Jetzt Besichtigungstermin online buchen – Terminkalender öffnen.“ Der Text ist mit einem Button verlinkt, der direkt zur Terminbuchung führt, statt den Interessenten nur zur telefonischen Kontaktaufnahme aufzufordern.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für den CTA selbst. Zu beachten ist das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG), das irreführende Dringlichkeits- oder Verknappungsaussagen (z. B. vorgetäuschte Terminknappheit) verbietet, sowie allgemeine Grundsätze der Preisangabenverordnung, sofern der CTA mit Preisangaben verknüpft ist.