Datenweitergabe an Verkäufer
Auch: Interessentendaten-Weitergabe · Weitergabe von Käuferdaten
Übermittelt ein Makler Daten eines Kaufinteressenten an den Verkäufer – etwa Name und Kontaktdaten zur Terminvereinbarung beim Notar oder Bonitätsunterlagen zur Absicherung des Geschäfts –, handelt es sich datenschutzrechtlich um eine Übermittlung an einen Dritten, die einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf.
Ausführliche Erklärung
In der Praxis ist die Weitergabe von Interessentendaten an den Verkäufer alltäglich und in bestimmtem Umfang auch notwendig, um den Kaufvertrag überhaupt vorzubereiten. Datenschutzrechtlich ist dabei zwischen verschiedenen Datenkategorien und Zwecken zu unterscheiden:
- Basisdaten zur Vertragsanbahnung (Name, Kontaktdaten des ernsthaften Kaufinteressenten zur Abstimmung des Notartermins): In der Regel über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung des Maklervertrags mit dem Verkäufer) bzw. lit. f (berechtigtes Interesse an der Durchführung der Vermittlung) gedeckt, sofern der Interessent zuvor transparent über eine mögliche Weitergabe informiert wurde (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO – Empfänger oder Kategorien von Empfängern).
- Bonitäts- und Finanzierungsunterlagen: Deutlich sensibler. Eine pauschale Weitergabe der vollständigen Selbstauskunft oder Einkommensnachweise an den Verkäufer ist regelmäßig nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, sondern erfordert entweder eine ausdrückliche Einwilligung des Interessenten oder eine Beschränkung auf das zur Absicherung des Verkäufers erforderliche Minimum (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) – etwa eine allgemeine Bonitätsbestätigung statt der vollständigen Unterlagen.
- Mehrere Interessenten bei Bieterverfahren: Angebote und Gebote anderer Interessenten dürfen dem Verkäufer zur Entscheidungsfindung mitgeteilt werden, jedoch grundsätzlich ohne unnötige Preisgabe zusätzlicher personenbezogener Details der Mitbieter, soweit dies für die Kaufentscheidung nicht erforderlich ist.
Wichtig ist zudem die transparente Information des Interessenten bereits bei Erstkontakt (z. B. über die Datenschutzerklärung), dass seine Daten im erforderlichen Umfang an den Verkäufer weitergegeben werden – eine "Überraschung" nach Vertragsabschluss verstößt gegen den Transparenzgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Entscheiden Makler und Verkäufer gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung, kann zudem eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler leitet dem Verkäufer vor der notariellen Beurkundung Name, Anschrift und eine allgemeine Finanzierungsbestätigung der Bank des Käufers weiter, damit dieser die Bonität grob einschätzen kann. Die vollständige, mehrseitige Selbstauskunft mit Details zu Ausgaben und Verbindlichkeiten gibt er dagegen nicht weiter, da dies über das für den Verkäufer erforderliche Maß hinausginge.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 DSGVO – Erforderliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung (Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse oder Einwilligung).
- Art. 13 DSGVO – Informationspflicht über Empfänger der Daten bereits bei Erhebung.
- Art. 26 DSGVO – Mögliche gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Makler und Verkäufer.