Einwilligung

Auch: DSGVO-Einwilligung · Consent · Datenschutzrechtliche Einwilligung

Die Einwilligung ist eine der sechs möglichen Rechtsgrundlagen der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie muss freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden und ist jederzeit widerrufbar.

Ausführliche Erklärung

Art. 4 Nr. 11 DSGVO definiert die Einwilligung als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Für die Wirksamkeit sind mehrere Anforderungen kumulativ zu erfüllen:

  • Freiwilligkeit: Es darf kein Nachteil drohen, wenn die Einwilligung verweigert wird. Problematisch ist das Koppelungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO): Wird die Erbringung einer Maklerleistung von einer nicht erforderlichen Einwilligung (z. B. zu Marketingzwecken) abhängig gemacht, ist die Einwilligung regelmäßig unwirksam.
  • Informiertheit: Der Betroffene muss vor der Einwilligung wissen, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet, ob und an wen sie weitergegeben werden und dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
  • Unmissverständliche Handlung: Ein aktives Setzen eines Häkchens genügt; vorangekreuzte Kästchen ("Opt-out") sind unzulässig.
  • Nachweispflicht (Art. 7 Abs. 1 DSGVO): Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können – bei Online-Formularen typischerweise über ein Double-Opt-in-Verfahren mit Protokollierung.
  • Widerrufbarkeit (Art. 7 Abs. 3 DSGVO): Der Widerruf muss so einfach möglich sein wie die Erteilung; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt davon unberührt.

Für Makler ist die Einwilligung vor allem dort relevant, wo keine andere Rechtsgrundlage greift: Newsletter- und Marketingversand an Personen ohne bestehendes Vertragsverhältnis, Weitergabe sensibler Bonitätsdaten an Dritte über das erforderliche Maß hinaus, Veröffentlichung erkennbarer Personen auf Fotos/Videos, oder Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), soweit diese ausnahmsweise anfallen. Für viele Kernprozesse der Maklertätigkeit – etwa die Speicherung von Interessentendaten zur Vermittlung selbst – ist dagegen meist nicht die Einwilligung, sondern die Vertragserfüllung oder das berechtigte Interesse die passende Rechtsgrundlage; eine unnötig eingeholte Einwilligung kann in der Praxis sogar nachteilig sein, da sie jederzeit widerrufen werden kann und dann eine Verarbeitungslücke entsteht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent trägt sich für den E-Mail-Newsletter eines Maklerbüros ein und bestätigt aktiv eine Checkbox mit dem Hinweis "Ich willige ein, per E-Mail über neue Angebote informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen." Nach einem Jahr widerruft er die Einwilligung per Klick auf den Abmeldelink; ab diesem Zeitpunkt darf das Büro ihm keine weiteren Newsletter mehr senden.

Rechtsgrundlage

  • Art. 4 Nr. 11 DSGVO – Legaldefinition der Einwilligung.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.
  • Art. 7 DSGVO – Bedingungen für eine wirksame Einwilligung: Nachweispflicht, Koppelungsverbot, Widerrufsrecht.

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