Einwilligung zur Datenverarbeitung

Auch: Datenschutzrechtliche Einwilligung

Die Einwilligung ist eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sie muss freiwillig, für den konkreten Fall, informiert und unmissverständlich abgegeben werden und ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.

Ausführliche Erklärung

Nicht jede Datenverarbeitung benötigt zwingend eine Einwilligung – häufig genügen andere Rechtsgrundlagen wie die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Für bestimmte Verarbeitungen, insbesondere Marketingmaßnahmen wie den Versand von Newslettern oder die Nutzung von Kontaktdaten für werbliche Zwecke außerhalb des ursprünglichen Vertragszwecks, ist die Einwilligung jedoch regelmäßig die einschlägige Grundlage.

Art. 7 DSGVO konkretisiert die Anforderungen: Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass eine Einwilligung tatsächlich erteilt wurde (Dokumentationspflicht). Ist die Einwilligung Teil einer schriftlichen Erklärung mit weiteren Inhalten, muss das Einwilligungsersuchen in verständlicher, leicht zugänglicher Form und klarer Sprache erfolgen und von anderen Sachverhalten klar unterscheidbar sein – pauschale Klauseln in AGB genügen diesen Anforderungen in der Regel nicht. Die betroffene Person muss zudem vorab über ihr Widerrufsrecht informiert werden, und der Widerruf muss genauso einfach möglich sein wie die Erteilung der Einwilligung. Wird die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung abhängig gemacht, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist, spricht dies gegen die Freiwilligkeit und damit gegen die Wirksamkeit der Einwilligung.

Für Makler ist die Einwilligung vor allem bei der Kontaktaufnahme mit Interessenten außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen relevant, etwa beim Eintragen in einen E-Mail-Verteiler für neue Objektangebote oder bei der Nutzung von Kontaktdaten für Cross-Selling. Die bloße Anfrage über ein Kontaktformular auf einer Website begründet dagegen meist bereits eine vorvertragliche Beziehung, die über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO abgedeckt sein kann, ohne dass zusätzlich eine gesonderte Einwilligung erforderlich wäre.

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent trägt sich auf der Website eines Maklerbüros in einen Newsletter-Verteiler ein und bestätigt per Checkbox, dass er künftig Objektangebote per E-Mail erhalten möchte. Diese aktive, dokumentierte Bestätigung ist eine wirksame Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Widerruft der Interessent später, darf das Maklerbüro ihm keine weiteren Newsletter mehr zusenden.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung als eine mögliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.
  • Art. 7 DSGVO – Anforderungen an Nachweis, Formulierung, Widerrufbarkeit und Freiwilligkeit der Einwilligung.

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