Einwilligungsvorbehalt
Der Einwilligungsvorbehalt ist eine zusätzliche, vom Betreuungsgericht angeordnete Maßnahme innerhalb einer Betreuung: Der Betreute bleibt zwar grundsätzlich geschäftsfähig, benötigt für bestimmte Rechtsgeschäfte aber die vorherige Einwilligung seines Betreuers.
Ausführliche Erklärung
Eine Betreuung allein schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht automatisch ein – er kann grundsätzlich weiterhin selbst wirksam Verträge schließen. Besteht jedoch die konkrete Gefahr, dass sich der Betreute durch eigene Rechtsgeschäfte erheblich schädigt, kann das Betreuungsgericht zusätzlich zur Betreuerbestellung einen Einwilligungsvorbehalt anordnen.
In diesem Fall ist eine Willenserklärung des Betreuten in dem vom Vorbehalt erfassten Bereich nur mit vorheriger Einwilligung des Betreuers wirksam; ohne Einwilligung ist das Geschäft schwebend unwirksam und kann nachträglich genehmigt oder verweigert werden. Der Einwilligungsvorbehalt kann sich auf einzelne Bereiche beschränken, etwa auf Vermögensangelegenheiten, und muss ausdrücklich vom Gericht angeordnet werden – er ist keine automatische Folge der Betreuerbestellung.
Für Immobiliengeschäfte bedeutet das: Verkauft oder erwirbt eine Person, für die ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten besteht, eine Immobilie, ist zusätzlich zur eigenen Unterschrift die Einwilligung des Betreuers erforderlich – und bei Grundstücksgeschäften regelmäßig zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Betreuer selbst. Makler und Notare sollten das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts frühzeitig erfragen, da es den Beurkundungsprozess um einen weiteren Zustimmungsschritt verlängert.
Beispiel aus der Praxis
Für einen Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögenssorge unterschreibt dieser selbst den notariellen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung. Wirksam wird der Vertrag erst, wenn sein Betreuer schriftlich einwilligt – und, da es sich um ein Grundstücksgeschäft handelt, zusätzlich das Betreuungsgericht die Einwilligung des Betreuers genehmigt.
Rechtsgrundlage
- § 1825 BGB – Voraussetzungen und Wirkung des gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehalts.