Geschäftsfähigkeit

Auch: Rechtsgeschäftsfähigkeit · beschränkte Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag – etwa ein Kauf- oder Mietvertrag über eine Immobilie – wirksam zustande kommt.

Ausführliche Erklärung

Das BGB unterscheidet drei Stufen:

  • Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB): Geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Personen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig (§ 105 BGB); ein von ihnen unterzeichneter Kaufvertrag entfaltet also keinerlei Rechtswirkung.
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB): Minderjährige ab Vollendung des siebten Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter wirksam vornehmen (§ 107 BGB); ausgenommen sind Geschäfte, die ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, sowie Geschäfte aus dem sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) im Rahmen frei überlassener Mittel. Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne erforderliche Zustimmung geschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
  • Volle Geschäftsfähigkeit: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) tritt grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit ein, sofern keine Geschäftsunfähigkeit aus anderen Gründen vorliegt.

Für Immobilientransaktionen ist die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien von zentraler Bedeutung: Notare prüfen bei der Beurkundung regelmäßig Ausweisdokumente und achten auf Anhaltspunkte für Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, etwa bei sehr alten oder erkennbar beeinträchtigten Beteiligten. Bestehen ernsthafte Zweifel, kann die Beurkundung ausgesetzt oder ein ärztliches Gutachten verlangt werden, um spätere Anfechtungen oder Nichtigkeitsrisiken zu vermeiden. Beim Erwerb durch oder für Minderjährige ist zudem regelmäßig die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 BGB erforderlich, wenn es um die Veräußerung von Grundstücken des Minderjährigen geht.

Beispiel aus der Praxis

Ein 16-jähriger möchte von seinem geerbten Vermögen eine kleine Eigentumswohnung kaufen. Da er als Minderjähriger nur beschränkt geschäftsfähig ist, kann der Kaufvertrag nur mit Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter wirksam werden; zusätzlich ist für den Grundstückserwerb eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

Rechtsgrundlage

  • § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit (unter 7 Jahren, dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit).
  • § 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger ab Vollendung des siebten Lebensjahres.
  • §§ 107 bis 113 BGB – Einzelheiten zu Einwilligung, Genehmigung und Ausnahmen (u. a. Taschengeldparagraph).

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