Betreuung
Auch: rechtliche Betreuung · Betreuer
Die rechtliche Betreuung ist die gerichtliche Bestellung einer Person (Betreuer), die für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht rechtlich besorgen kann, in den festgelegten Aufgabenbereichen handelt. Für Immobiliengeschäfte ist relevant, ob und in welchem Umfang ein Vertragspartner betreut wird.
Ausführliche Erklärung
Seit der grundlegenden Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ist die rechtliche Betreuung in den §§ 1814 ff. BGB geregelt (zuvor § 1896 BGB a. F.). Nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. Die Betreuung darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden und ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist – vorrangig sind etwa eine bereits erteilte Vorsorgevollmacht oder anderweitige Hilfen zu berücksichtigen (Grundsatz der Erforderlichkeit und des Vorrangs anderer Hilfen).
Die Betreuung wird für konkret bestimmte Aufgabenkreise angeordnet (z. B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) und führt – anders als früher – nicht automatisch zu einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Erst wenn zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt gerichtlich angeordnet wird, benötigt der Betreute für Rechtsgeschäfte in dem betroffenen Bereich die Zustimmung des Betreuers.
Für Immobilientransaktionen ist die Betreuung in mehrfacher Hinsicht relevant: Handelt eine betreute Person im Rahmen ihres Aufgabenkreises „Vermögenssorge" selbst einen Kauf- oder Mietvertrag ab, kann dessen Wirksamkeit von einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt abhängen. Handelt umgekehrt der Betreuer für den Betreuten, benötigt er für bestimmte, besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte – etwa die Veräußerung eines Grundstücks – zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Beispiel aus der Praxis
Für einen an Demenz erkrankten Eigentümer wird ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge" bestellt. Möchte der Betreuer die Eigentumswohnung des Betreuten verkaufen, benötigt er hierfür zusätzlich zur Vertretungsmacht die Genehmigung des Betreuungsgerichts, da es sich um ein besonders bedeutsames Rechtsgeschäft über das Vermögen des Betreuten handelt.
Rechtsgrundlage
- § 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuerbestellung (Krankheit/Behinderung, Erforderlichkeit, Vorrang anderer Hilfen).
- §§ 1815 ff. BGB – Aufgabenkreise, Einwilligungsvorbehalt und Genehmigungserfordernisse für den Betreuer.