Diskriminierungsverbot (AGG)

Auch: Benachteiligungsverbot · AGG im Mietrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet es Vermietern, Wohnungssuchende oder Mieter wegen bestimmter persönlicher Merkmale zu benachteiligen. Für die Vermietung von Wohnraum gelten dabei gesetzliche Erleichterungen, insbesondere für kleinere Vermieter.

Ausführliche Erklärung

Nach § 1 AGG sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. § 19 Abs. 1 AGG konkretisiert dieses zivilrechtliche Benachteiligungsverbot unter anderem für sogenannte Massengeschäfte, zu denen auch die Wohnraumvermietung zählen kann.

Das Gesetz sieht jedoch spezifische Ausnahmen für den Wohnungsmarkt vor: Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch gilt in der Regel nicht als Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. In diesen Fällen greift das umfassende Diskriminierungsverbot des AGG nicht in vollem Umfang; die Diskriminierungsmerkmale „Rasse" und „ethnische Herkunft" bleiben nach der gesetzlichen Wertung aber weiterhin unmittelbar geschützt, da sie auf einer eigenen europarechtlichen Grundlage beruhen. Zusätzlich sieht § 19 Abs. 5 AGG eine Ausnahme für Schuldverhältnisse mit besonderem Näheverhältnis vor, etwa wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück wohnen. Bei der Wohnraumvermietung ist zudem eine Differenzierung zulässig, wenn sie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder ausgewogener Siedlungsstrukturen dient.

Für Makler ist das Diskriminierungsverbot bei der Mieterauswahl und -vermittlung relevant: Pauschale Ablehnungen von Wohnungsinteressenten aufgrund geschützter Merkmale können zu Entschädigungsansprüchen nach § 21 AGG führen, unabhängig davon, ob der Vermieter selbst oder ein beauftragter Makler die Auswahl trifft.

Beispiel aus der Praxis

Ein großes Wohnungsunternehmen mit mehreren hundert vermieteten Einheiten lehnt eine Bewerberin allein aufgrund ihrer Herkunft ab. Da das Unternehmen deutlich mehr als 50 Wohnungen vermietet, greift das umfassende Benachteiligungsverbot des AGG; die Bewerberin kann einen Entschädigungsanspruch nach § 21 AGG geltend machen.

Rechtsgrundlage

  • § 1 AGG – Ziel des Gesetzes: Verhinderung von Benachteiligungen aus bestimmten Gründen.
  • § 19 Abs. 1, 3 und 5 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot bei Massengeschäften; Ausnahme für Kleinvermieter mit maximal 50 Wohnungen; Ausnahme bei besonderem Näheverhältnis.

Verwandte Begriffe