Diskretionsvermarktung

Auch: Off-Market-Vermarktung · Stille Vermarktung

Bei der Diskretionsvermarktung wird eine Immobilie nicht öffentlich inseriert, sondern ausschließlich einem begrenzten Kreis vorgemerkter, passender Interessenten aus dem eigenen Netzwerk oder Bestand angeboten. Ziel ist die Wahrung der Anonymität des Eigentümers und der Vertraulichkeit des Verkaufsvorhabens.

Ausführliche Erklärung

Diskretionsvermarktung – oft auch als „Off-Market" bezeichnet – ist besonders gefragt bei prominenten Eigentümern, hochwertigen Immobilien, laufenden Erbauseinandersetzungen, Scheidungssituationen oder bei Eigentümern, die eine öffentliche Marktpräsenz aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen vermeiden möchten. Statt eines Portalinserats erfolgt die Vermarktung über:

  • den bestehenden Interessentenpool des Maklers, gefiltert nach passenden Suchprofilen,
  • gezielte, vertrauliche Ansprache einzelner Kaufinteressenten,
  • Kooperationen mit anderen Maklern unter strengen Verschwiegenheitsvereinbarungen,
  • geschützte, passwortgesicherte Online-Datenräume statt öffentlicher Exposés.

Für den Makler bedeutet Diskretionsvermarktung höheren Aufwand bei der Vorqualifizierung von Interessenten, da die Reichweite eines öffentlichen Inserats fehlt und stattdessen die Qualität und Aktualität des eigenen Netzwerks entscheidend ist. Vertraglich empfiehlt sich eine ausdrückliche Vereinbarung der Diskretionsvermarktung im Maklervertrag, in der Umfang und Grenzen der Vertraulichkeit (z. B. Nennung von Adresse oder Eigentümername nur nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung durch den Interessenten) festgelegt werden. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Maklers bildet dabei die rechtliche Grundlage, auf der die Diskretionsvermarktung praktisch aufbaut.

Beispiel aus der Praxis

Eine Unternehmerfamilie möchte ihre Villa verkaufen, ohne dass Geschäftspartner oder die Öffentlichkeit davon erfahren. Der beauftragte Makler verzichtet auf ein Portalinserat und spricht stattdessen gezielt drei vorgemerkte, finanziell geprüfte Interessenten aus seinem Bestand an, die vorab eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Regelung. Die Diskretionsvermarktung stützt sich vertraglich auf individuelle Vereinbarungen im Maklervertrag sowie auf die allgemeine berufliche Verschwiegenheitspflicht des Maklers.

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