Verschwiegenheitspflicht (Makler)
Auch: Maklerverschwiegenheit · Vertraulichkeitspflicht des Maklers
Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet den Makler dazu, Informationen, die er im Rahmen des Maklerauftrags über Auftraggeber, Objekt oder Interessenten erfährt, vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
Ausführliche Erklärung
Anders als bei klassischen Berufsgeheimnisträgern (etwa Rechtsanwälten oder Ärzten) gibt es für Makler keine eigenständige strafbewehrte Schweigepflichtnorm. Die Verschwiegenheitspflicht des Maklers ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen vertraglichen Nebenpflichten: Der Maklervertrag als Schuldverhältnis verpflichtet beide Seiten nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils, ergänzt durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Daraus wird abgeleitet, dass der Makler sensible Informationen – etwa den Verkaufsgrund, finanzielle Verhältnisse des Auftraggebers, Verhandlungsdetails oder persönliche Umstände – nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergeben darf, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich ist.
Praktisch relevant wird die Verschwiegenheitspflicht insbesondere bei:
- der Diskretionsvermarktung, bei der Eigentümerdaten und Objektadresse bewusst nicht öffentlich gemacht werden,
- der Weitergabe von Interessentendaten an Dritte (hier greift zusätzlich die DSGVO),
- Auskünften an Presse, Nachbarn oder andere Marktteilnehmer über laufende Verhandlungen,
- der internen Weitergabe von Informationen zwischen kooperierenden Maklern, die durch gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarungen abgesichert werden sollte.
Viele Maklerverbände empfehlen daher, die Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich im Maklervertrag oder in den AGB zu regeln, um Umfang und Grenzen klarzustellen und Beweisschwierigkeiten im Streitfall zu vermeiden. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB begründen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler erfährt beim Verkaufsauftrag, dass die Eigentümer sich in einer finanziell angespannten Lage befinden und schnell verkaufen müssen. Er behält diese Information für sich, statt sie gegenüber Kaufinteressenten zu erwähnen, um die Verhandlungsposition der Eigentümer nicht zu schwächen – eine Konsequenz seiner vertraglichen Verschwiegenheitspflicht.
Rechtsgrundlage
- § 241 Abs. 2 BGB – Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils.
- § 242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben als Auslegungsmaßstab für vertragliche Nebenpflichten.