Off-Market-Immobilie
Auch: Stille Vermarktung · Secret Sale
Eine Off-Market-Immobilie wird nicht öffentlich beworben, sondern ausschließlich über persönliche Kontakte, Maklernetzwerke oder eine bestehende Interessentenkartei vermittelt. Sie erscheint weder auf Immobilienportalen noch in klassischen Zeitungsanzeigen.
Ausführliche Erklärung
Die Off-Market-Vermarktung (auch stille Vermarktung oder Secret Sale genannt) ist eine Verkaufsstrategie, bei der ein Objekt bewusst nicht öffentlich inseriert wird. Stattdessen erhält ein begrenzter, vorqualifizierter Kreis von Interessenten Zugang zum Exposé – meist Personen, die dem Makler bereits mit ernsthaftem Kaufinteresse und konkretem Suchprofil bekannt sind.
Gründe für eine Off-Market-Vermarktung sind unter anderem:
- Diskretion des Eigentümers: Prominente, Unternehmer oder Eigentümer, die den Verkauf nicht öffentlich machen möchten (etwa bei laufenden Mietverhältnissen, familiären oder geschäftlichen Gründen)
- Hochpreissegment: Villen, größere Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte, bei denen der Kreis realistischer Käufer ohnehin klein ist
- Testverkauf: Eigentümer möchten zunächst unverbindlich das Preisniveau und Interesse am Markt sondieren, ohne das Objekt öffentlich als „im Verkauf" erscheinen zu lassen
Rechtlich unterscheidet sich der Off-Market-Verkauf nicht von einer regulären Vermittlung – es gelten dieselben Regeln zu Maklervertrag, Provision und Aufklärungspflichten. Für den Makler ist die Off-Market-Vermarktung stark von der Qualität seiner eigenen Käuferkartei und seines Netzwerks abhängig; ein Eigentümer, der diesen Weg wählt, verzichtet häufig auf die größere Reichweite öffentlicher Portale und muss sich bewusst sein, dass dies unter Umständen einen etwas geringeren erzielbaren Preis oder eine längere Vermarktungsdauer zur Folge haben kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte seine vermietete Stadtvilla verkaufen, ohne dass die Mieter oder Nachbarn von den Verkaufsabsichten erfahren. Der beauftragte Makler spricht das Objekt gezielt bei drei bis vier Investoren aus seiner Kartei an, die bereits ähnliche Objekte in der Region erworben haben, statt ein öffentliches Exposé zu schalten.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage; es gelten die allgemeinen Regeln des Maklerrechts zu Maklervertrag, Provisionsanspruch und Aufklärungspflichten unabhängig vom gewählten Vermarktungsweg.