Echter Hausschwamm

Auch: Serpula lacrymans · Hausschwamm

Der Echte Hausschwamm (Serpula lacrymans) ist ein Braunfäulepilz, der als gefährlichster holzzerstörender Gebäudeschädling in Deutschland gilt. Er befällt tragende Holzkonstruktionen, kann sich auch über feuchtes Mauerwerk hinweg ausbreiten und kilometerweite Myzelstränge bilden, wodurch Sanierungen besonders aufwendig werden.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist der Echte Hausschwamm der Extremfall unter den Bauschäden, weil ein Befall den Wert einer Immobilie erheblich mindern und im schlimmsten Fall zur Unverkäuflichkeit führen kann, bis eine fachgerechte Sanierung nachgewiesen ist.

Wichtige Fakten:

  • Biologie und Gefährlichkeit: Anders als andere Holzpilze kann der Echte Hausschwamm Wasser über sein Myzel selbst transportieren und ist dadurch in der Lage, auch trockenes Holz oder sogar Mauerwerk und Mörtelfugen zu durchdringen. Er benötigt lediglich eine anfängliche Feuchtequelle und stagnierende Luft (schlecht belüftete Keller, Hohlräume).
  • Erkennungsmerkmale: Watteartige, silbrig-graue bis gelbliche Myzelstränge, charakteristischer "Kellerpilzgeruch", rostbraune, korkig-blättrige Fruchtkörper mit wellenförmiger Oberfläche, starker Würfelbruch des befallenen Holzes.
  • Ausbreitung: Der Pilz kann sich durch Mauerwerk und über mehrere Meter (dokumentierte Fälle über 10 Meter) fortbewegen und dadurch weit entfernt von der ursprünglichen Feuchtequelle neue Schäden verursachen.
  • Praxisrelevanz und Sanierung: Ein Befallsverdacht erfordert immer ein Gutachten durch einen Sachverständigen sowie eine Sanierung nach DIN 68800-4, die neben der Entfernung des befallenen Holzes auch Abtragen von Putz und Mauerwerk im Umkreis der Befallsstelle, chemische Behandlung und teils thermische Verfahren (Heißluft) umfassen kann. Sanierungskosten liegen häufig im mittleren bis hohen fünfstelligen Bereich.
  • Meldepflichten/Offenbarungspflicht: Ein bekannter oder vermuteter Hausschwammbefall ist ein gravierender, offenbarungspflichtiger Mangel; wird er verschwiegen, drohen dem Verkäufer Ansprüche wegen arglistiger Täuschung mit Ausschluss des Gewährleistungsausschlusses ("wie gesehen").

Beispiel aus der Praxis

Bei der Renovierung eines Altbaus entdeckt der Handwerker im Keller silbrig-graue Myzelstränge und rostbraune, gewellte Pilzfruchtkörper an einem Holzbalken. Ein hinzugezogener Sachverständiger bestätigt Befall mit dem Echten Hausschwamm; die Sanierung samt Rückbau befallener Bauteile kostet den Eigentümer über 40.000 Euro.

Rechtsgrundlage

  • DIN 68800-4 – Regelt Erkennung, Sanierung und Bekämpfung von Hausschwammbefall und anderen holzzerstörenden Pilzen im Bauwesen.
  • § 434 BGB – Ein bekannter Hausschwammbefall ist ein erheblicher, offenbarungspflichtiger Sachmangel; Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden.

Verwandte Begriffe