Einsichtnahme ins Grundbuch

Auch: Grundbucheinsicht · Einsicht in das Grundbuch

Die Einsichtnahme ins Grundbuch ist das Recht, beim zuständigen Grundbuchamt ein Grundbuchblatt einzusehen und sich davon eine Abschrift erteilen zu lassen, sofern ein berechtigtes Interesse an den Eintragungen nachgewiesen wird.

Ausführliche Erklärung

Das Grundbuch ist kein öffentlich zugängliches Register, das jedermann voraussetzungslos einsehen kann. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht vielmehr davon abhängig, dass die einsichtnehmende Person ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Erfordernis dient dem Schutz der Eigentümer vor unbefugter Ausforschung ihrer Vermögensverhältnisse, da das Grundbuch neben den Eigentumsverhältnissen auch Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken, Wohnrechte oder Vorkaufsrechte offenlegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor bei Eigentümern selbst, bei Kaufinteressenten mit konkretem Erwerbsvorhaben, bei finanzierenden Banken, bei beauftragten Maklern im Rahmen der Objektprüfung, bei Notaren zur Vertragsvorbereitung sowie bei Gläubigern mit vollstreckbaren Ansprüchen gegen den Eigentümer. Ein bloßes allgemeines oder wirtschaftliches Interesse ohne konkreten Bezug genügt dagegen nicht. Wer Einsicht erhält, kann sich nach § 12 Abs. 2 GBO auch beglaubigte oder einfache Abschriften erteilen lassen. Über jede Einsichtnahme wird zudem ein Protokoll geführt, über das der Eigentümer grundsätzlich Auskunft verlangen kann.

Für Makler ist die Grundbucheinsicht ein zentrales Instrument der Objekt- und Bonitätsprüfung: Vor der Vermarktung einer Immobilie lässt sich anhand des Grundbuchauszugs prüfen, wer tatsächlich Eigentümer ist, welche Belastungen in Abteilung II und III eingetragen sind und ob diese der geplanten Transaktion entgegenstehen könnten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler beantragt beim zuständigen Grundbuchamt einen aktuellen Grundbuchauszug für ein zum Verkauf stehendes Grundstück, um die Eigentümerangaben und eingetragene Grundschulden zu prüfen. Da er im Rahmen eines konkreten Maklerauftrags handelt, kann er sein berechtigtes Interesse ohne Weiteres darlegen.

Rechtsgrundlage

  • § 12 GBO – Einsichtsrecht bei berechtigtem Interesse sowie Recht auf Erteilung von Abschriften.

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