Elternbürgschaft

Auch: Bürgschaft (Finanzierung)

Bei einer Elternbürgschaft verpflichten sich Eltern gegenüber der finanzierenden Bank, für die Rückzahlung des Immobilienkredits ihrer Kinder einzustehen, falls diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Sie dient als zusätzliche Sicherheit, wenn Eigenkapital oder Einkommen des Käufers allein nicht ausreichen.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Elternbürgschaft relevant, weil sie jüngeren Käufern mit wenig Eigenkapital den Immobilienerwerb ermöglichen kann:

  • Funktionsweise: Die Eltern haften mit ihrem eigenen Vermögen für den Kredit, ohne selbst Vertragspartei des Darlehensvertrags zu sein. Im Falle eines Zahlungsausfalls kann die Bank die Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen.
  • Bürgschaftsformen: Häufig wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, bei der die Bank die Bürgen sofort in Anspruch nehmen kann, ohne zuvor erfolglos gegen den Hauptschuldner vorgegangen zu sein (Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB).
  • Alternative Gestaltungen: Statt einer klassischen Bürgschaft kommen auch die Bestellung einer Grundschuld auf einer elterlichen Immobilie oder ein Familiendarlehen in Betracht – je nach Fall bevorzugen Banken unterschiedliche Sicherungsformen.
  • Beratungspflicht des Maklers: Der Makler sollte auf die persönliche Haftungsdimension der Bürgschaft hinweisen und Interessenten empfehlen, sich unabhängig (Bank, Notar, ggf. Rechtsberatung) über die Tragweite beraten zu lassen – insbesondere weil Bürgschaften naher Angehöriger bei grober Überforderung des Bürgen von der Rechtsprechung im Einzelfall als sittenwidrig (§ 138 BGB) eingestuft werden können.
  • Praxisrelevanz: Elternbürgschaften kommen häufig bei jungen Erstkäufern vor, deren Eigenkapital für die von der Bank geforderte Eigenkapitalquote nicht ausreicht.

Beispiel aus der Praxis

Eine junge Käuferin möchte eine Eigentumswohnung erwerben, verfügt aber nur über 10 % Eigenkapital. Die Bank verlangt zusätzliche Sicherheiten. Die Eltern übernehmen eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 30.000 Euro, wodurch die Bank die Finanzierung bewilligt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 765 ff. BGB – Regelungen zum Bürgschaftsvertrag, insbesondere Haftungsumfang und Einredemöglichkeiten des Bürgen.

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