Entschädigung bei Bergschaden
Auch: Bergschadensersatz · Schadensersatz bei Bergschäden
Die Entschädigung bei Bergschaden ist der Schadensersatzanspruch, den ein geschädigter Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer gegen den verantwortlichen Bergbauunternehmer geltend machen kann, wenn eine bergbauliche Tätigkeit einen Sach- oder Personenschaden verursacht hat. Der Bergbauunternehmer haftet dafür nach dem Bundesberggesetz grundsätzlich verschuldensunabhängig, die Ersatzpflicht ist bei bestimmten Schadensarten jedoch summenmäßig begrenzt.
Ausführliche Erklärung
Grundlage des Anspruchs ist § 114 BBergG, der den Bergschaden als Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung durch eine bergbauliche Tätigkeit definiert und den Bergbauunternehmer verschuldensunabhängig zum Ersatz verpflichtet. Da der ursächliche Zusammenhang zwischen Bergbau und Schaden im Einzelfall schwer nachzuweisen ist, erleichtert § 120 BBergG die Beweisführung: Entsteht ein Schaden im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs, der nach Art und Umfang typisch für Bergschäden ist – etwa Senkungen, Hebungen, Risse oder Erschütterungen –, wird vermutet, dass der Bergbaubetrieb ihn verursacht hat; der Bergbauunternehmer muss diese Vermutung dann widerlegen.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich grundsätzlich nach den Regeln des BGB, ist nach § 117 BBergG jedoch teilweise begrenzt: Bei Personenschäden ist die Haftung je geschädigter Person auf einen Kapitalbetrag von 600.000 Euro beziehungsweise einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro beschränkt. Bei Sachschäden haftet der Bergbauunternehmer nur bis zur Höhe des gemeinen Werts der beschädigten Sache – diese Begrenzung gilt jedoch ausdrücklich nicht für Grundstücke und ihre Bestandteile, sodass bei Schäden an Gebäuden und Grundstücken die volle Ersatzpflicht besteht. Hat der Geschädigte den Schaden mitverschuldet, wird dies nach § 118 BBergG in entsprechender Anwendung von § 254 BGB berücksichtigt.
Für die Maklerpraxis ist relevant, dass betroffene Eigentümer ihre Ansprüche direkt gegenüber dem verantwortlichen Bergbauunternehmen geltend machen; bei aktiven Bergbaubetrieben bestehen dafür häufig eingespielte außergerichtliche Regulierungsverfahren. Vor dem Erwerb einer Immobilie in einer ehemaligen oder aktiven Bergbauregion empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Bergamt, um bestehende Risiken und mögliche Vorschäden frühzeitig einzuschätzen.
Beispiel aus der Praxis
An einem Wohnhaus im Ruhrgebiet treten nach Kohleabbau in der Umgebung Risse im Mauerwerk auf. Der Eigentümer macht gegenüber dem Bergbauunternehmen einen Entschädigungsanspruch geltend; da die Rissbildung typisch für bergbaubedingte Bodenbewegungen ist, greift die Vermutung nach § 120 BBergG, und das Unternehmen muss die vollen Sanierungskosten am Gebäude ersetzen, da die Haftungshöchstgrenze für Sachschäden bei Grundstücken und deren Bestandteilen nicht gilt.
Rechtsgrundlage
- § 114 BBergG – Definiert den Bergschaden und die grundsätzlich verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Bergbauunternehmers.
- § 117 BBergG – Begrenzt die Haftung bei Personen- und bestimmten Sachschäden der Höhe nach; die Begrenzung gilt nicht für Grundstücke und deren Bestandteile.
- § 120 BBergG – Gesetzliche Vermutung, dass ein Schaden im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs durch diesen verursacht wurde.