Erbteilsverkauf

Auch: Verkauf des Erbanteils · Erbanteilsverkauf

Beim Erbteilsverkauf veräußert ein Miterbe nicht die geerbte Immobilie selbst, sondern nur seinen ideellen Anteil an der gesamten Erbengemeinschaft. Der Erwerber – ein Miterbe oder ein Dritter – rückt an die Stelle des Verkäufers in die Erbengemeinschaft ein.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Erbteilsverkauf vor allem als Ausweg relevant, wenn einzelne Miterben aus einer zerstrittenen oder handlungsunfähigen Erbengemeinschaft aussteigen wollen, ohne auf eine Einigung aller Beteiligten über einen Immobilienverkauf warten zu müssen.

Praxisrelevante Aspekte:

  • Recht zur freien Verfügung über den eigenen Anteil (§ 2033 BGB): Jeder Miterbe kann seinen gesamten Erbteil unabhängig von der Zustimmung der übrigen Miterben verkaufen – im Gegensatz zur Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände wie die Immobilie, die nur gemeinschaftlich möglich ist.
  • Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB): Wird der Erbteil an einen außenstehenden Dritten verkauft, steht den übrigen Miterben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht zu. Ein Makler, der einen Investor als Käufer eines Erbteils vermittelt, muss dieses Risiko für die Transaktionssicherheit einkalkulieren.
  • Formzwang: Wie der Erbteilskaufvertrag selbst bedarf auch der Erbteilsverkauf notarieller Beurkundung (§ 2371 BGB).
  • Investorenmarkt: Es gibt spezialisierte Investoren, die Erbteile aufkaufen (oft mit Abschlag zum rechnerischen Immobilienwert), um anschließend selbst die Auseinandersetzung mit den übrigen Miterben zu betreiben oder eine Teilungsversteigerung einzuleiten. Aus Verkäufersicht ist dies meist die wirtschaftlich schlechteste Option und sollte nur nach Ausschöpfung anderer Lösungswege (Verkauf der Immobilie im Ganzen, Übernahme durch andere Miterben) in Betracht gezogen werden.
  • Abgrenzung zum Immobilienverkauf: Der Erbteilsverkauf löst weder das Grundbuch noch die Erbengemeinschaft auf – er verändert lediglich deren Mitgliederkreis. Der Käufer wird selbst Mitglied der Erbengemeinschaft und muss die Erbauseinandersetzung mit den übrigen Miterben betreiben, um Alleineigentum an der Immobilie zu erlangen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Miterbe, der mit seinen Geschwistern über den Verkauf des Elternhauses zerstritten ist, verkauft aus Frust seinen Ein-Drittel-Erbteil an einen darauf spezialisierten Investor. Die übrigen Geschwister hätten dieses Angebot innerhalb von zwei Monaten per Vorkaufsrecht selbst annehmen können, verzichten aber darauf – der Investor tritt nun als neuer Miterbe in die Erbengemeinschaft ein.

Rechtsgrundlage

  • § 2033 BGB – Recht des Miterben zur Verfügung über seinen gesamten Erbteil.
  • § 2034 BGB – Gesetzliches Vorkaufsrecht der übrigen Miterben bei Verkauf an Dritte.
  • § 2371 BGB – Notarielle Beurkundungspflicht.

Verwandte Begriffe