Familienheim

Auch: Steuerbefreiung Familienheim

Als Familienheim wird eine vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie bezeichnet, deren Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder durch Kinder unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Ausführliche Erklärung

Das Erbschaftsteuergesetz sieht in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c eine sachliche Steuerbefreiung für das Familienheim vor, die zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG greift. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt hat (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war) und der Erwerber die Wohnung unverzüglich – regelmäßig innerhalb von etwa sechs Monaten – zur Selbstnutzung bestimmt. Erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (Nr. 4b), ist die Steuerbefreiung der Höhe nach nicht auf eine bestimmte Wohnfläche begrenzt. Erben hingegen Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (Nr. 4c), ist die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt; übersteigt die tatsächliche Wohnfläche diesen Wert, ist der übersteigende Anteil anteilig steuerpflichtig.

In beiden Fällen entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgibt, es sei denn, zwingende Gründe (z. B. Tod oder Pflegebedürftigkeit) stehen der weiteren Selbstnutzung entgegen. Bei Schenkungen unter Ehegatten zu Lebzeiten gilt eine vergleichbare, unbegrenzte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG – hier entfällt jedoch die Behaltensfrist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Sohn erbt das Einfamilienhaus seines verstorbenen Vaters mit 180 Quadratmetern Wohnfläche, in dem der Vater bis zu seinem Tod selbst gewohnt hat. Der Sohn zieht innerhalb weniger Monate selbst ein und bewohnt das Haus dauerhaft. Da die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und er die Zehnjahresfrist zur Selbstnutzung einhält, bleibt der Erwerb des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei.

Rechtsgrundlage

  • § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG – Steuerbefreiung des Familienheims beim Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten/Lebenspartner, unbegrenzte Wohnfläche, zehnjährige Selbstnutzungspflicht.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG – Entsprechende Befreiung für Kinder/Kinder verstorbener Kinder, begrenzt auf 200 m² Wohnfläche.

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