Erbschaftsteuer
Auch: ErbSt · Erbschaftssteuer
Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang von Todes wegen, also den Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch. Bei geerbtem Grundbesitz ist zunächst der steuerliche Grundbesitzwert zu ermitteln, bevor persönliche Freibeträge und Steuersätze angewendet werden.
Ausführliche Erklärung
Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und folgt für Immobilien einem mehrstufigen System:
1. Bewertung des Grundbesitzes: Nach dem Bewertungsgesetz (BewG) wird der Grundbesitzwert (auch Bedarfswert genannt) ermittelt – je nach Objektart über das Vergleichswertverfahren (Eigentumswohnungen, Ein-/Zweifamilienhäuser mit Vergleichsdaten), Ertragswertverfahren (Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke) oder Sachwertverfahren (sonstige Objekte, z. B. Ein-/Zweifamilienhäuser ohne Vergleichswerte).
2. Steuerklassen (§ 15 ErbStG):
- Steuerklasse I: Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, (Ur-)Großeltern bei Erbschaft.
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (z. B. nichteheliche Lebensgefährten, Freunde).
3. Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG): Ehegatten/Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder/Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro, Steuerklasse II und III jeweils 20.000 Euro. Die Freibeträge gelten pro Erwerber und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
4. Steuersätze (§ 19 ErbStG): Gestaffelt von 7 % bis 30 % (Steuerklasse I), 15 % bis 43 % (Steuerklasse II) und 30 % bis 50 % (Steuerklasse III), abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug der Freibeträge.
5. Familienheim-Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG): Vererbt der Erblasser sein selbstgenutztes Familienheim an den Ehegatten, ist dies vollständig steuerfrei, sofern der Erwerber es unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt und dies mindestens 10 Jahre fortführt (Nachversteuerung bei früherer Aufgabe, außer bei zwingenden Gründen). Bei Kindern gilt dieselbe Regel, jedoch begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern; darüber hinausgehende Fläche wird anteilig besteuert.
Praxisrelevanz für Makler: Erben stehen häufig vor der Entscheidung, ein geerbtes Objekt zu behalten, selbst zu nutzen oder zeitnah zu verkaufen – ein Verkauf innerhalb der Behaltensfrist beim Familienheim kann die Steuerbefreiung rückwirkend gefährden. Makler sollten Erben rechtzeitig an Steuerberater verweisen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Tochter erbt von ihrem verstorbenen Vater ein Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 600.000 Euro, das sie nicht selbst bewohnen möchte. Nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro, der in Steuerklasse I mit 11 % versteuert wird – die Erbschaftsteuer beträgt 22.000 Euro. Hätte sie das Haus als Familienheim mindestens 10 Jahre selbst bewohnt, wäre der Erwerb vollständig steuerfrei geblieben.
Rechtsgrundlage
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – zentrale Rechtsgrundlage der Erbschaftsteuer.
- § 13 ErbStG – Sachliche Steuerbefreiungen, insbesondere Familienheim.
- §§ 15, 16, 19 ErbStG – Steuerklassen, persönliche Freibeträge und Steuersätze.
- Bewertungsgesetz (BewG), §§ 157 ff. – Ermittlung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer.