Schenkungsteuer
Auch: SchenkSt
Die Schenkungsteuer erfasst unentgeltliche Vermögensübertragungen zu Lebzeiten – etwa die Übertragung einer Immobilie an Kinder oder den Ehepartner. Sie folgt denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer (gleiches Gesetz, gleiche Freibeträge und Steuerklassen), unterscheidet sich aber dadurch, dass die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die bei der vorweggenommenen Erbfolge oder Übergabeverträgen beraten, sind folgende Punkte zentral:
- Einheitliches Gesetz mit der Erbschaftsteuer: Schenkung- und Erbschaftsteuer sind im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und verwenden identische Steuerklassen (I bis III) und Freibeträge – z. B. 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkelkind (Stand aktuelles Recht).
- Zehnjahresregel: Anders als bei der Erbschaftsteuer, die nur einmalig beim Erbfall anfällt, können bei Schenkungen die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. Das eröffnet die Möglichkeit einer gestuften „Kettenschenkung" von Immobilienvermögen über mehrere Jahrzehnte, um Steuerlast zu minimieren.
- Bewertung von Immobilien: Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren), analog zur erbschaftsteuerlichen Bewertung – ein niedrigerer Nachweis des gemeinen Werts (§ 198 BewG) ist auch hier möglich.
- Nießbrauchsvorbehalt: Bei der Übertragung von vermieteten oder selbstgenutzten Immobilien wird häufig ein lebenslanger Nießbrauch zugunsten des Schenkers vereinbart. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage der Schenkung erheblich, da der Beschenkte wirtschaftlich (noch) nicht über die Nutzung verfügen kann.
- Familienheimprivilege: Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist unter bestimmten Voraussetzungen zu Lebzeiten vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), unabhängig von Wert und Größe – anders als beim Erbfall gibt es hier keine Behaltensfrist.
- Anzeigepflicht: Schenkungen sind vom Beschenkten und Schenker innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater überträgt seiner Tochter eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs. Der kapitalisierte Nießbrauchswert beträgt 150.000 Euro und mindert die Bemessungsgrundlage auf 350.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro für Kinder fällt keine Schenkungsteuer an.
Rechtsgrundlage
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – Regelt Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze und Befreiungen einheitlich für Erbschaft und Schenkung.
- Bewertungsgesetz (BewG) – Regelt die Wertermittlung von Immobilien für Zwecke der Schenkungsteuer.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG – Steuerbefreiung für die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims unter Ehegatten.