Familienheimprivileg
Auch: Familienheimbegünstigung · §13 Abs.1 Nr.4 ErbStG · Steuerbefreiung Familienheim
Das Familienheimprivileg ist eine Steuerbefreiung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: Wird eine selbstgenutzte Immobilie unter Ehegatten/Lebenspartnern oder von Eltern auf Kinder übertragen, bleibt der Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei – unabhängig vom Verkehrswert.
Ausführliche Erklärung
Das ErbStG kennt drei Varianten des Familienheimprivilegs, die für Makler in der Nachlass- und Übergabeberatung relevant sind:
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (Schenkung unter Ehegatten/Lebenspartnern): Die Übertragung eines im Inland (oder EU/EWR) gelegenen, selbstgenutzten Familienheims zu Lebzeiten ist unbegrenzt steuerfrei, unabhängig von Wert und Wohnfläche.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten): Der überlebende Ehegatte erbt das Familienheim steuerfrei, muss es aber unverzüglich (i. d. R. binnen sechs Monaten) selbst zu Wohnzwecken nutzen und diese Nutzung 10 Jahre aufrechterhalten. Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf dieser Frist führt zum rückwirkenden Wegfall der Befreiung – Ausnahme: zwingende Gründe (Pflegebedürftigkeit, Tod).
- § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erwerb von Todes wegen durch Kinder/Kinder verstorbener Kinder): Wie bei 4b, aber zusätzlich begrenzt auf 200 m² Wohnfläche. Übersteigt die Wohnfläche 200 m², ist der übersteigende Anteil anteilig steuerpflichtig.
Für die Maklerpraxis wichtig: Das Privileg gilt nur für die selbstgenutzte Hauptwohnung, nicht für Zweit- oder Ferienimmobilien, nicht für vermietete Objekte und nicht bei Übertragung an andere Verwandte (z. B. Geschwister, Enkel bei lebenden Kindern). Bei geplantem Verkauf innerhalb der Behaltensfrist sollte der Erbe frühzeitig steuerlichen Rat einholen, da ein Verkauf regelmäßig als Nutzungsaufgabe gilt und die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt (Ausnahme: zwingende Gründe).
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus (Verkehrswert 900.000 €). Zieht die Witwe unverzüglich ein bzw. bleibt wohnen und nutzt das Haus mindestens zehn Jahre selbst, bleibt der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig erbschaftsteuerfrei – trotz des hohen Werts oberhalb des persönlichen Freibetrags von 500.000 €.
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG – Schenkung des Familienheims unter Ehegatten/Lebenspartnern, unbegrenzt steuerfrei.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG – Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten, mit 10-Jahres-Selbstnutzungsfrist.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG – Erwerb von Todes wegen durch Kinder, begrenzt auf 200 m² Wohnfläche, mit 10-Jahres-Selbstnutzungsfrist.