Familienmitglied einer PEP

Auch: Familienangehöriger einer politisch exponierten Person

Als Familienmitglied einer politisch exponierten Person (PEP) gelten nach § 1 Abs. 13 GwG insbesondere der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Kinder und deren Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie die Eltern einer PEP. Geschäfte mit diesen Personen lösen für den Makler dieselben verstärkten Sorgfaltspflichten aus wie Geschäfte mit der PEP selbst.

Ausführliche Erklärung

Der Gesetzgeber erweitert die Prüfpflichten bewusst auf das familiäre Umfeld politisch exponierter Personen, weil Vermögenswerte aus fragwürdigen Quellen (z. B. Korruption) häufig über Angehörige verschleiert werden, die selbst kein öffentliches Amt bekleiden. Für Makler bedeutet das konkret:

  • Wer zählt dazu: Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner der PEP, leibliche und adoptierte Kinder sowie deren Partner, und die Eltern der PEP. Geschwister sind nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 13 GwG nicht ausdrücklich erfasst, können aber im Einzelfall als "bekanntermaßen nahestehende Person" relevant werden.
  • Rechtsfolge: Tritt ein Familienmitglied einer PEP als Käufer, Verkäufer oder wirtschaftlich Berechtigter bei einem vom Makler vermittelten Immobiliengeschäft auf, greifen automatisch die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG – unabhängig davon, ob sonstige Risikoindikatoren vorliegen. Der Makler muss dann insbesondere die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte und Geldmittel nachvollziehen und die Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung einholen.
  • Praktische Feststellung: Ob ein Vertragspartner Familienmitglied einer PEP ist, lässt sich oft nicht ohne Weiteres erkennen. Makler sollten bei jeder Identifizierung eine Abfrage stellen, ob der Kunde selbst oder ein Familienmitglied ein hochrangiges öffentliches Amt bekleidet oder bekleidet hat, und dies dokumentieren (in der Regel mittels Selbstauskunft, ergänzt um eine PEP-Datenbankabfrage).
  • Dauer der erhöhten Prüfpflicht: Auch nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt bleibt die Einstufung als PEP – und damit auch als deren Familienmitglied – für einen angemessenen Zeitraum bestehen (in der Praxis üblicherweise mindestens 12 Monate), da das Risiko nicht mit dem Amtsende automatisch entfällt.

Beispiel aus der Praxis

Die Ehefrau eines ehemaligen Staatssekretärs möchte über einen Makler eine Eigentumswohnung erwerben. Obwohl sie selbst nie ein öffentliches Amt innehatte, gilt sie als Familienmitglied einer PEP. Der Makler muss deshalb verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, insbesondere die Herkunft des Kaufpreises besonders sorgfältig plausibilisieren.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Abs. 13 GwG – Legaldefinition des Familienmitglieds einer politisch exponierten Person.
  • § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Anordnung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit PEPs und deren Familienmitgliedern.

Verwandte Begriffe