Politisch exponierte Person

Auch: PEP

Eine politisch exponierte Person (PEP) ist eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene innehat oder innerhalb des letzten Jahres innehatte – etwa Staats- und Regierungschefs, Minister, hochrangige Richter oder Parteivorstände. Wegen des mit solchen Ämtern verbundenen Zugangs zu öffentlichen Mitteln und der potenziellen Anfälligkeit für Korruption gelten für Geschäfte mit PEP verschärfte Prüfpflichten.

Ausführliche Erklärung

Die Legaldefinition in § 1 Abs. 12 GwG zählt beispielhaft Personengruppen auf, die als PEP gelten, unter anderem:

  • Staatschefs, Regierungschefs, Minister und stellvertretende Minister,
  • Parlamentsabgeordnete auf nationaler und europäischer Ebene,
  • Mitglieder oberster Gerichte und Verfassungsgerichte,
  • Mitglieder von Rechnungshöfen und Notenbank-Führungsgremien,
  • Botschafter, hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
  • Vorstandsmitglieder internationaler Organisationen sowie Führungspersonen politischer Parteien.

Das Gesetz erweitert den Personenkreis in § 1 Abs. 13 GwG um Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und deren Ehepartner, Eltern) sowie um "bekanntermaßen nahestehende Personen" (z. B. Geschäftspartner mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen). Auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt sind gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GwG für mindestens zwölf Monate die spezifischen Risiken einer politisch exponierten Person weiter zu berücksichtigen und angemessene, risikoorientierte Maßnahmen zu treffen ("ehemalige PEP"); danach sind die konkreten Umstände des Einzelfalls unter risikobasiertem Ansatz weiter zu würdigen.

Für den Makler bedeutet die Einstufung als PEP automatisch die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG: Klärung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte, Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung und eine intensivierte, kontinuierliche Überwachung der Transaktion. Die Feststellung erfolgt praktisch über ein PEP-Screening; da die reine Namensrecherche (etwa über Suchmaschinen) angesichts des Sorgfaltsmaßstabs regelmäßig nicht ausreicht, greifen viele Maklerbüros auf spezialisierte Datenbanken zurück.

Beispiel aus der Praxis

Der Ehepartner eines amtierenden Landesministers möchte über einen Makler eine Eigentumswohnung erwerben. Da der Ehepartner nach § 1 Abs. 13 GwG als Familienangehöriger einer PEP gilt, muss der Makler verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden – insbesondere die Herkunft des Kaufpreises nachvollziehen und die Geschäftsbeziehung durch die Geschäftsführung genehmigen lassen.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Abs. 12 GwG – Legaldefinition der politisch exponierten Person mit Regelbeispielen.
  • § 1 Abs. 13 GwG – Erweiterung auf Familienangehörige und nahestehende Personen.
  • § 15 GwG, insbesondere Abs. 4 Satz 2 – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit PEP sowie deren Fortdauer von mindestens zwölf Monaten bei ehemaligen PEP.

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