Risikofaktoren

Auch: Anlage 1/2 GwG

Risikofaktoren sind konkrete Merkmale eines Kunden, einer Transaktion oder eines Geschäftsmodells, die auf ein niedrigeres oder höheres Geldwäscherisiko hindeuten. Das Geldwäschegesetz listet in den Anlagen 1 und 2 nicht abschließende Regelbeispiele auf, die Makler bei ihrer Risikoanalyse und der Einstufung einzelner Geschäftsbeziehungen berücksichtigen müssen.

Ausführliche Erklärung

Anlage 1 GwG nennt Faktoren, die für ein potenziell geringeres Risiko sprechen können, etwa:

  • Vertragspartner sind börsennotierte Gesellschaften mit Publizitätspflichten,
  • Vertragspartner sind öffentliche Verwaltungen oder Betriebe,
  • Kunden mit Sitz in geografischen Gebieten mit niedrigem Risiko (z. B. EU-/EWR-Staaten mit wirksamer Geldwäscheaufsicht).

Anlage 2 GwG listet demgegenüber Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, die für Immobilienmakler besonders praxisrelevant sind:

  • Kundenbezogene Faktoren: ungewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung (z. B. große geografische Entfernung zwischen Kunde und Makler ohne plausible Erklärung), Bargeschäfte in erheblichem Umfang, komplexe oder intransparente Eigentums- und Kontrollstrukturen von Gesellschaften, Bargeldintensität der Kundenbranche.
  • Produkt-, dienstleistungs-, transaktions- oder vertriebskanalbezogene Faktoren: Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen; Zahlungen von unbeteiligten Dritten ohne nachvollziehbaren Zusammenhang; neue Produkte und Vertriebswege ohne persönlichen Kontakt.
  • Geografische Faktoren: Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die von der EU-Kommission als Hochrisikostaaten eingestuft wurden, oder zu Ländern mit hohem Korruptionsniveau laut anerkannten Quellen (z. B. Transparency-International-Index).

Zusätzlich normiert § 15 Abs. 3 GwG eigene Regelbeispiele für zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten, etwa Geschäftsbeziehungen zu Hochrisikostaaten oder Transaktionen mit besonders komplexer, ungewöhnlich großer oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck durchgeführter Struktur. Für den Makler bilden diese Risikofaktoren das praktische Handwerkszeug: Sie fließen in die unternehmensweite Risikoanalyse ein und dienen als Checkliste bei jeder einzelnen Risikoeinstufung. Wichtig ist, dass die Liste nicht abschließend ist – auch unternehmensspezifische oder objektbezogene Auffälligkeiten (z. B. deutlich vom Marktwert abweichender Kaufpreis) können als zusätzliche Risikofaktoren zu werten sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bewertet eine Transaktion, bei der der Käufer eine Gesellschaft mit Sitz in einem von der EU als Hochrisikostaat eingestuften Land ist und der Kaufpreis in bar geleistet werden soll. Beide Umstände sind in Anlage 2 GwG als risikoerhöhend benannt; der Makler stuft die Transaktion entsprechend als hohes Risiko ein und wendet verstärkte Sorgfaltspflichten an.

Rechtsgrundlage

  • Anlage 1 GwG – Regelbeispiele für Faktoren eines potenziell geringeren Risikos.
  • Anlage 2 GwG – Regelbeispiele für Faktoren eines potenziell höheren Risikos.
  • § 15 Abs. 3 GwG – Gesetzlich zwingende Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten.

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