Ringtausch

Auch: Zirkulärer Immobilientausch · Karussellgeschäft

Beim Ringtausch wird ein und dieselbe oder eine ähnliche Immobilie wiederholt zwischen mehreren, oft verdeckt miteinander verbundenen Personen oder Gesellschaften weiterverkauft. Mit jedem Verkauf steigt formal der Kaufpreis, sodass am Ende der Kette ein künstlich erhöhter, aber scheinbar marktüblicher Preis entsteht – ein Mittel, um Geld aus illegalen Quellen als legitimen Verkaufserlös erscheinen zu lassen.

Ausführliche Erklärung

Der Ringtausch zählt zu den bekannten Typologien der Financial Action Task Force (FATF) und der deutschen Financial Intelligence Unit (FIU) für Geldwäsche im Immobiliensektor. Charakteristisch ist:

  • eine auffällig kurze Haltedauer zwischen den einzelnen Transaktionen (oft nur Wochen oder wenige Monate),
  • deutliche, wirtschaftlich nicht erklärbare Preissteigerungen von Verkauf zu Verkauf, obwohl keine wertsteigernden Maßnahmen (Sanierung, Umbau) erfolgt sind,
  • personelle oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen den beteiligten Käufern und Verkäufern (z. B. gemeinsame Geschäftsführer, verwandtschaftliche Beziehungen, identische Gesellschafteradressen),
  • die Finanzierung der Käufe erfolgt teilweise bar oder über intransparente Gesellschaftsstrukturen.

Für den Makler ist die Erkennung eines Ringtauschs anspruchsvoll, da er in der Regel nur eine einzelne Transaktion innerhalb der Kette begleitet und den größeren Zusammenhang nicht ohne Weiteres überblickt. Wichtige Anhaltspunkte liefern häufig das Grundbuch (Voreigentümerkette, Auflassungsvormerkungen in kurzer Folge) oder Recherchen zu den beteiligten Gesellschaften. Erhärtet sich der Verdacht eines Ringtauschs – etwa durch ungewöhnliche Preisentwicklung in Kombination mit personellen Verflechtungen –, ist eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die FIU zu prüfen. Strafrechtlich kann ein Ringtausch den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB erfüllen, wenn dadurch die Herkunft von Vermögenswerten aus einer Straftat verschleiert werden soll.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gewerbeimmobilie wird innerhalb von acht Monaten viermal zwischen vier verschiedenen GmbHs weiterverkauft, deren Geschäftsführer teilweise identisch sind. Der Kaufpreis steigt dabei von 800.000 Euro auf 2,1 Millionen Euro, obwohl keine Modernisierung stattgefunden hat. Der beauftragte Makler beim letzten Verkauf bemerkt die kurze Vorbesitzerkette im Grundbuchauszug und meldet den Sachverhalt als Verdachtsfall.

Rechtsgrundlage

  • § 43 GwG – Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, an die FIU.
  • § 261 StGB – Straftatbestand der Geldwäsche; Ringtausch-Konstruktionen können hierunter fallen.

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