Fernabsatzvertrag Makler
Auch: Maklervertrag im Fernabsatz · Online-Maklervertrag
Wird ein Maklervertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen - etwa per E-Mail-Austausch, Online-Formular oder Telefonat - und ist der Makler für solche Vertragsabschlüsse organisatorisch eingerichtet, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Dem Verbraucher steht dann ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Ausführliche Erklärung
Für Makler hat dieses Thema seit der Textform-Pflicht für Maklerverträge über Wohnimmobilien (§ 656a BGB, seit 23.12.2020) stark an praktischer Bedeutung gewonnen, weil viele Maklerverträge heute komplett digital abgeschlossen werden:
- Voraussetzungen des Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB): Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (kein persönliches gleichzeitiges Zusammentreffen), Verbraucher als Vertragspartner, und ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem des Unternehmers.
- Praxisfall Makler: Wird ein Alleinauftrag oder einfacher Maklerauftrag per E-Mail, digitaler Signatur oder Online-Formular abgeschlossen, ohne dass sich Makler und Auftraggeber persönlich treffen, handelt es sich regelmäßig um einen Fernabsatzvertrag.
- Widerrufsrecht: Der Verbraucher kann den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 355 BGB). Wird er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
- Wertersatz bei bereits erbrachter Leistung: Hat der Makler mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden schon vor Fristablauf mit seiner Tätigkeit begonnen (z. B. Objekt beworben, Besichtigung durchgeführt) und übt der Kunde danach sein Widerrufsrecht aus, kann der Makler unter engen Voraussetzungen Wertersatz für die bereits erbrachte Teilleistung verlangen (§ 357a BGB) - Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße vorherige Information und der ausdrückliche Wunsch des Kunden nach vorzeitigem Beginn.
- Praxistipp: Makler sollten bei digital abgeschlossenen Verträgen konsequent eine korrekte Widerrufsbelehrung mitsenden und den ausdrücklichen Wunsch nach vorzeitigem Tätigkeitsbeginn dokumentieren, um im Fall eines Widerrufs nicht auf sämtlichen Kosten sitzen zu bleiben.
Beispiel aus der Praxis
Eine Interessentin beauftragt einen Makler ausschließlich per E-Mail und digitaler Unterschrift mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung, ohne dass ein persönliches Treffen stattfindet. Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, hat sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Makler weist sie ordnungsgemäß darauf hin und lässt sich zugleich den ausdrücklichen Wunsch bestätigen, bereits vor Fristablauf mit der Vermarktung zu beginnen.
Rechtsgrundlage
- § 312c BGB - Begriffsbestimmung des Fernabsatzvertrags.
- § 355 BGB - Allgemeines Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (14 Tage).
- § 356 BGB - Besonderheiten zum Fristbeginn und zu Belehrungspflichten bei Fernabsatzverträgen.
- § 357a BGB - Wertersatzanspruch bei Widerruf nach bereits begonnener Dienstleistung.
- § 656a BGB - Textformerfordernis für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern, das digitale Vertragsschlüsse begünstigt.