Feuerstättenschau

Auch: Kehrbezirksschau

Die Feuerstättenschau ist die turnusmäßige Vor-Ort-Kontrolle sämtlicher Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücke eines Gebäudes durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie dient der Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit und ist nach § 14 SchfHwG mindestens einmal, in der Regel jedoch zweimal während der siebenjährigen Bestellungsdauer eines Bezirksschornsteinfegers durchzuführen.

Ausführliche Erklärung

Bei der Feuerstättenschau begeht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Gebäude seines Kehrbezirks und prüft dabei alle Feuerstätten (z. B. Heizkessel, Kamine, Kaminöfen), Abgasanlagen und Verbindungsstücke auf ihren ordnungsgemäßen und betriebs- sowie brandsicheren Zustand. Nach § 14 SchfHwG darf eine Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und muss spätestens fünf Jahre nach der vorangegangenen Feuerstättenschau erfolgen. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden, kann der Schornsteinfeger die betroffene Anlage vorläufig stilllegen und muss den Eigentümer über festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch informieren; bei erheblichen Gefahren wird zusätzlich die zuständige Bauaufsichtsbehörde unterrichtet.

Für Eigentümer und Käufer von Bestandsimmobilien ist die Feuerstättenschau relevant, weil bei der Anlagenübernahme geprüft werden sollte, ob die Feuerstätten den Anforderungen entsprechen und ob eventuelle Mängel aus einer vorangegangenen Schau bereits behoben wurden. Anders als die jährliche Reinigung und Abgasmessung durch den frei wählbaren Schornsteinfeger ist die Feuerstättenschau eine hoheitliche Aufgabe, die ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wahrnehmen darf.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses mit Kaminofen und Gasheizung stellt der Käufer im Rahmen der Objektprüfung fest, dass die letzte Feuerstättenschau bereits vor sechs Jahren stattgefunden hat. Er lässt sich vom Verkäufer den Feuerstättenbescheid vorlegen, um festzustellen, ob eine erneute Schau ansteht und ob bei der letzten Prüfung Mängel festgestellt wurden.

Rechtsgrundlage

  • § 14 SchfHwG – Feuerstättenschau: Turnus (frühestens drei, spätestens fünf Jahre nach der letzten Schau), Mängelmitteilung, vorläufige Stilllegung bei Sicherheitsmängeln.

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