Freie Notarwahl

Auch: Recht auf freie Notarwahl · Notarauswahl

Die freie Notarwahl bezeichnet den Grundsatz, dass die Vertragsparteien eines Immobilienkaufs selbst entscheiden, welcher Notar den Kaufvertrag beurkundet – unabhängig von Empfehlungen oder Vorgaben Dritter, insbesondere eines beteiligten Maklers.

Ausführliche Erklärung

Da Kaufverträge über Immobilien der notariellen Beurkundungspflicht unterliegen, muss zwangsläufig ein Notar mit der Vertragsgestaltung beauftragt werden. Ein eigenständiges, ausdrücklich kodifiziertes "Recht auf freie Notarwahl" existiert im deutschen Recht zwar nicht als eigene Norm; es ergibt sich jedoch aus dem Zusammenspiel der allgemeinen Vertragsfreiheit der Parteien und der gesetzlich verankerten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, der als Träger eines öffentlichen Amtes keiner Vertragspartei einseitig verpflichtet ist. In der Praxis einigen sich Käufer und Verkäufer auf den Notar, wobei üblicherweise der Käufer als Kostenschuldner der Beurkundungsgebühren den Vorschlag macht.

In der Maklerpraxis kommt es gelegentlich vor, dass ein Makler dem Käufer oder Verkäufer einen bestimmten Notar "vorgibt" oder die Beauftragung eines bestimmten Notars zur Bedingung für die Zusammenarbeit macht. Eine solche verbindliche Vorgabe ist rechtlich nicht durchsetzbar: Der Makler darf einen Notar empfehlen, kann die Wahl aber nicht einseitig bestimmen. Rechtsprechung und Aufsichtspraxis sehen unzulässige Kopplungsgeschäfte oder verdeckte Provisionsvereinbarungen zwischen Makler und Notar kritisch, da sie die Unabhängigkeit der notariellen Tätigkeit sowie das Vertrauen der Vertragsparteien in eine neutrale Beurkundung beeinträchtigen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler empfiehlt dem Verkäufer für die Beurkundung "seinen" Notar, mit dem er regelmäßig zusammenarbeitet. Der Käufer besteht jedoch darauf, einen Notar seines Vertrauens am eigenen Wohnort zu beauftragen. Da die freie Notarwahl gilt, muss sich der Verkäufer der Wahl des Käufers nicht widersetzen – beide Parteien einigen sich schließlich auf den vom Käufer vorgeschlagenen Notar.

Rechtsgrundlage

  • § 14 BNotO – verpflichtet den Notar zu unabhängiger und unparteiischer Amtsausübung, woraus sich ableitet, dass er keiner Partei einseitig verpflichtet sein darf.
  • Ein eigenständiges gesetzliches Wahlrecht existiert nicht; die Notarauswahl folgt aus der allgemeinen Vertragsfreiheit der Parteien im Rahmen der Beurkundungspflicht nach § 311b BGB.

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