Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag weist ein Sparer sein Kreditinstitut an, Zinsen, Dividenden oder andere Kapitalerträge bis zur Höhe des ihm zustehenden Sparer-Pauschbetrags ohne Abzug von Kapitalertragsteuer auszuzahlen.
Ausführliche Erklärung
Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), die Banken und andere auszahlende Stellen direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Nach § 44a Abs. 1 EStG ist dieser Steuerabzug jedoch nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht übersteigen. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für Einzelveranlagte und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner (zuvor 801 bzw. 1.602 Euro).
Damit die Bank den Steuerabzug bereits an der Quelle unterlässt, muss der Sparer ihr einen Freistellungsauftrag erteilen, in dem er den Pauschbetrag ganz oder – bei mehreren Konten oder Banken – anteilig auf verschiedene Institute verteilt. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Kapitalertragsteuer zunächst in voller Höhe ab; der Sparer kann den Pauschbetrag dann erst über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend machen.
Für die Immobilienbranche ist der Freistellungsauftrag mittelbar relevant, etwa bei der Verzinsung von Mietkautionskonten, Notaranderkonten oder Instandhaltungsrücklagen, wenn diese Kapitalerträge erwirtschaften, die dem Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind, sowie generell bei der ganzheitlichen steuerlichen Beratung vermögender Immobilienbesitzer.
Beispiel aus der Praxis
Eine Vermieterin erzielt bei ihrer Bank Zinserträge von 1.200 Euro im Jahr. Erteilt sie der Bank einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, behält die Bank Kapitalertragsteuer nur auf die verbleibenden 200 Euro ein.
Rechtsgrundlage
- § 44a Abs. 1 EStG – Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen des Freistellungsauftrags.
- § 20 Abs. 9 EStG – Höhe des Sparer-Pauschbetrags (1.000 Euro Einzelveranlagung, 2.000 Euro Zusammenveranlagung seit 2023).