Freizeichnungsklausel

Auch: Haftungsausschluss Exposé · Angaben ohne Gewähr

Die Freizeichnungsklausel ist der typische Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" im Exposé oder in der Anzeige, mit dem der Makler klarstellen will, dass er für die Richtigkeit der - meist vom Eigentümer stammenden - Objektangaben (Wohnfläche, Baujahr, Nebenkosten) nicht in vollem Umfang einstehen will.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Freizeichnungsklausel ein wichtiges, aber in seiner Wirkung häufig überschätztes Instrument der Haftungsbegrenzung:

  • Zweck: Der Makler bezieht viele Angaben im Exposé (Wohnfläche, Baujahr, Zustand der Heizung, Nebenkostenhöhe) von Dritten - in der Regel vom Eigentümer. Da er diese Angaben nicht immer selbst vollständig verifizieren kann, soll die Klausel signalisieren, dass er für deren Richtigkeit keine Garantie übernimmt.
  • Rechtliche Grenzen sind eng: Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung für Vorsatz niemals im Voraus ausgeschlossen werden - eine bewusst falsche Angabe bleibt also stets haftungsbewehrt. Als vorformulierte Klausel (Allgemeine Geschäftsbedingung) unterliegt die Freizeichnungsklausel zudem der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; gegenüber Verbrauchern ist ein pauschaler Ausschluss auch der Haftung für grobe Fahrlässigkeit regelmäßig unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).
  • Keine Entlastung bei eigener Prüfpflicht: Die Klausel schützt den Makler nicht, wenn er Angaben macht, die er anhand ihm vorliegender Unterlagen (Grundbuchauszug, Energieausweis, Baupläne, Teilungserklärung) selbst hätte prüfen können und müssen. Verlässt sich der Makler erkennbar ungeprüft auf plausibel falsche Eigentümerangaben, kann ihn trotz Freizeichnungsklausel eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) treffen.
  • Praktische Wirkung: Die Klausel entfaltet vor allem Signalwirkung gegenüber dem Interessenten, selbst eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, und kann bei einfacher Fahrlässigkeit hinsichtlich fremder Angaben haftungsmildernd wirken - sie ersetzt aber nicht die grundsätzliche Sorgfaltspflicht des Maklers bei der Objektdarstellung.
  • Praxistipp: Makler sollten zentrale, selbst überprüfbare Angaben (z. B. Wohnfläche laut Grundbuch/Teilungserklärung) möglichst eigenständig verifizieren und im Zweifel die Quelle der Angabe (z. B. "laut Eigentümerangabe") transparent kennzeichnen, statt sich allein auf die Klausel zu verlassen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Exposé enthält den Hinweis "Alle Angaben laut Eigentümer, ohne Gewähr". Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die im Exposé genannte Wohnfläche erheblich von der tatsächlichen Fläche laut Teilungserklärung abweicht, die der Makler bereits vorliegen hatte, schützt die Klausel den Makler nicht - er hätte den Widerspruch erkennen und aufklären müssen.

Rechtsgrundlage

  • § 276 Abs. 3 BGB - Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
  • §§ 305 ff. BGB - Inhaltskontrolle vorformulierter Klauseln (AGB-Recht).
  • § 309 Nr. 7 BGB - Klauselverbot für den Ausschluss der Haftung bei grober Fahrlässigkeit gegenüber Verbrauchern.

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