Freizeitimmobilie
Auch: Erholungsimmobilie · Wochenendimmobilie
Freizeitimmobilie ist der Oberbegriff für alle Immobilien, deren Hauptzweck nicht das dauerhafte Wohnen, sondern die Erholung und Freizeitnutzung ist. Darunter fallen klassische Ferienimmobilien ebenso wie Wochenendhäuser, Gartenlauben mit Übernachtungsmöglichkeit oder Datschen.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Freizeitimmobilie ist weiter gefasst als "Ferienimmobilie" und umfasst mehrere bauplanungsrechtlich unterschiedlich behandelte Nutzungsformen:
- Ferienimmobilien: Ferienwohnungen und Ferienhäuser, die zur Eigennutzung oder zur gewerblichen bzw. gelegentlichen Vermietung an wechselnde Feriengäste dienen.
- Wochenendhäuser: Kleinere, meist einfacher ausgestattete Gebäude in ausgewiesenen Wochenendhausgebieten, die typischerweise nicht dauerhaft bewohnt werden dürfen.
- Gartenlauben und Datschen: Bauliche Anlagen in Kleingartenanlagen oder auf gepachteten Erholungsgrundstücken, deren zulässige Größe und Nutzung durch das Bundeskleingartengesetz bzw. die jeweilige Landesbauordnung begrenzt ist.
Bauplanungsrechtlich werden Freizeitimmobilien häufig in Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ausgewiesen – dazu zählen ausdrücklich Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete. In solchen Gebieten ist regelmäßig nur eine zeitweise, nicht aber eine dauerhafte Wohnnutzung zulässig; ein Verstoß gegen diese Nutzungsbeschränkung (etwa die dauerhafte Meldung als Erstwohnsitz) kann bauordnungsrechtliche Konsequenzen haben.
Für Makler relevant:
- Erschließung und Standard: Freizeitimmobilien liegen oft in einfacher erschlossenen Lagen (geringere Straßenanbindung, teils ohne zentrale Abwasserentsorgung), was bei der Bewertung zu berücksichtigen ist.
- Steuerliche Behandlung: Viele Gemeinden erheben für Freizeitimmobilien, die nicht als Hauptwohnsitz dienen, eine Zweitwohnungssteuer.
- Finanzierung: Banken bewerten Freizeitimmobilien häufig zurückhaltender als dauerhaft bewohnbare Objekte, da die Verwertbarkeit im Zwangsversteigerungsfall eingeschränkter sein kann.
- Vermarktung: Bei der Vermittlung ist auf die zulässige Nutzungsart (Dauerwohnen vs. Feriennutzung) laut Bebauungsplan hinzuweisen, um Käufer nicht über die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu täuschen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Familie kauft ein Wochenendhaus in einem als Sondergebiet "Wochenendhausgebiet" ausgewiesenen Gebiet am See. Der Makler weist ausdrücklich darauf hin, dass ein dauerhafter Erstwohnsitz dort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist und die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt.
Rechtsgrundlage
- § 10 BauNVO – Sondergebiete, die der Erholung dienen (u. a. Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete).
- Ergänzend je nach Nutzungsform: Bundeskleingartengesetz für Gartenlauben, kommunale Satzungen für die Zweitwohnungssteuer.