Ferienimmobilie
Auch: Ferienhaus · Feriendomizil · Zweitwohnsitz zur Erholung
Eine Ferienimmobilie ist ein Wohnhaus oder eine Wohnung, die vorwiegend der Erholung dient – entweder als eigener Feriensitz, als reine Kapitalanlage zur Vermietung an wechselnde Feriengäste oder als Mischform aus beidem.
Ausführliche Erklärung
Ferienimmobilien unterscheiden sich von normalen Wohnimmobilien vor allem durch Nutzungszweck und planungsrechtlichen Rahmen. Bauplanungsrechtlich können Gemeinden für Ferien- und Wochenendhäuser eigene Sondergebiete ausweisen (z. B. Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete, Campingplatzgebiete), in denen die zulässige Nutzung – etwa das Verbot einer dauerhaften Wohnnutzung – speziell geregelt ist. Wer eine Ferienimmobilie kauft, sollte daher prüfen, ob eine Dauerwohnnutzung überhaupt zulässig ist oder ob nur die zeitweise Erholungsnutzung erlaubt ist.
Kommunal erheben viele Gemeinden für Zweit- und Ferienwohnungen eine Zweitwohnungsteuer, deren Höhe und Bemessungsgrundlage sich nach der jeweiligen Gemeindesatzung richtet. Wird die Ferienimmobilie gewerblich an wechselnde Gäste vermietet, greifen zusätzlich Vorschriften zum Beherbergungsgewerbe, zur Kurtaxe/Tourismusabgabe sowie – je nach Umfang – gewerbe- und umsatzsteuerliche Fragen (Abgrenzung private Vermögensverwaltung vs. gewerbliche Vermietung).
Für Makler ist die klare Kommunikation der Nutzungsart entscheidend: Eine als Ferienimmobilie vermarktete Immobilie in einem Sondergebiet darf oft nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, was Käufererwartungen und Finanzierungsentscheidungen (Kapitalanlage vs. Eigennutzung) maßgeblich beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt ein Ferienhaus in einem ausgewiesenen Ferienhausgebiet an der Ostsee. Eine dauerhafte Wohnnutzung ist dort planungsrechtlich nicht zulässig; das Haus darf nur zu Erholungszwecken genutzt und zeitweise an Feriengäste vermietet werden. Die Gemeinde erhebt zusätzlich eine Zweitwohnungsteuer.
Rechtsgrundlage
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) – ermöglicht die Ausweisung von Sondergebieten für Erholung (u. a. Ferienhaus-, Wochenendhausgebiete) mit eingeschränkter Nutzungsart.
- Kommunale Satzungen zur Zweitwohnungsteuer – regeln Erhebung und Höhe je nach Gemeinde individuell.
- Keine bundeseinheitliche Sonderregelung zur "Ferienimmobilie" als solche; maßgeblich sind Bebauungsplan/Satzung im Einzelfall.