Garage

Auch: Einzelgarage · Garagenstellplatz

Eine Garage ist ein baulich umschlossener, überdachter Raum – als eigenständiges Nebengebäude oder Teil eines Gebäudes – der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Sie unterscheidet sich vom offenen Stellplatz durch die Umschließung und vom Carport durch das Vorhandensein von Wänden bzw. eines Garagentors.

Ausführliche Erklärung

Garagen zählen bauordnungsrechtlich zu den „Garagen und Stellplätzen", einer eigenen Nutzungskategorie, die in den Landesbauordnungen und den ergänzenden Garagenverordnungen bzw. -vorschriften der Bundesländer geregelt ist. Diese Regelungen unterscheiden üblicherweise nach Größe (Kleingaragen, mittlere und große Garagen) und Bauart (offene und geschlossene Garagen, oberirdisch oder als Tiefgarage) und legen daran anknüpfend unterschiedliche Anforderungen an Brandschutz, Belüftung, Zu- und Abfahrten sowie Rettungswege fest.

Für die Immobilienpraxis ist vor allem die rechtliche Einordnung der Garage relevant:

  • Als freistehendes Nebengebäude auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude, oft mit eigener Flurstücksnutzung.
  • Als Teil eines Gebäudes (z. B. integrierte Garage im Erdgeschoss oder Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus).
  • Innerhalb von Wohnungseigentum kann ein Garagenstellplatz als Sondereigentum oder als Teil des Gemeinschaftseigentums mit zugewiesenem Sondernutzungsrecht ausgestaltet sein; dies wirkt sich auf Veräußerbarkeit und Kostentragung aus.

Beim Bau oder Umbau von Wohngebäuden verlangen viele Landesbauordnungen zudem einen Stellplatznachweis, den eine Garage erfüllen kann. In Kauf- und Mietverträgen ist eine klare Bezeichnung wichtig, ob eine Garage, ein Carport oder nur ein offener Stellplatz Vertragsgegenstand ist, da dies Auswirkungen auf Wert und Nutzungsmöglichkeiten hat.

Beispiel aus der Praxis

Zu einem Reihenhaus gehört eine freistehende Einzelgarage auf dem Grundstück. Im Kaufvertrag wird sie gesondert als Nebengebäude mit eigener Flurstücksbezeichnung aufgeführt und im Kaufpreis berücksichtigt, während in der benachbarten Eigentumswohnanlage die Tiefgaragenstellplätze als Sondereigentum mit eigenen Grundbuchblättern eingetragen sind.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen (LBO) der 16 Bundesländer – bauordnungsrechtliche Grundanforderungen an Garagen (Standsicherheit, Abstandsflächen, Nutzung).
  • Garagenverordnungen/-vorschriften der Länder – ergänzende technische Anforderungen je nach Garagengröße und -art (Brandschutz, Lüftung, Rettungswege).
  • Keine bundeseinheitliche Regelung; Einzelheiten variieren je nach Bundesland.

Verwandte Begriffe