Gartengrundstück

Auch: Gartenparzelle

Ein Gartengrundstück ist eine im Eigentum einer Privatperson stehende Grundstücksfläche, die vorwiegend zur gärtnerischen Nutzung oder als Erweiterung eines angrenzenden Wohngrundstücks dient. Anders als der Kleingarten ist es kein gepachtetes Land und unterliegt keinen speziellen kleingartenrechtlichen Beschränkungen.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff Gartengrundstück wird in der Immobilienpraxis für unterschiedliche Konstellationen verwendet:

  • Zusatzgrundstück zum Wohnhaus: Ein separates, oft angrenzendes Flurstück, das der Eigentümer eines Wohnhauses zusätzlich erworben hat, um Garten, Streuobstwiese oder Nutzgarten anzulegen, ohne dass darauf gewohnt wird.
  • Eigenständiges Gartengrundstück: Ein selbstständiges Grundstück ohne Wohnbebauung, das ausschließlich gärtnerisch genutzt wird, etwa am Ortsrand oder in Streulage.

Die planungsrechtliche Einordnung richtet sich nach der Lage: Liegt das Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, kann es grundsätzlich Bauland mit noch nicht ausgeübtem Baurecht sein. Liegt es im Außenbereich (§ 35 BauGB), besteht in der Regel kein Baurecht, sodass eine bauliche Nutzung – abgesehen von untergeordneten Gartenhäusern oder Geräteschuppen im zulässigen Rahmen – ausgeschlossen ist.

Wichtige Abgrenzung für Makler:

  • Zum Kleingarten: Ein Kleingarten ist stets gepachtet und unterliegt dem Bundeskleingartengesetz mit strengen Vorgaben (Lauben-Höchstgröße, Verbot dauerhaften Wohnens, Kündigungsschutz des Pächters). Ein Gartengrundstück hingegen steht im Volleigentum und ist rechtlich weit weniger reglementiert.
  • Zur Gartenwohnung/zum Gartenhaus: Diese Begriffe bezeichnen bebaute Wohnobjekte mit Gartenanteil bzw. ein eigenständiges kleines Wohn- oder Freizeitgebäude, während das Gartengrundstück primär die unbebaute Fläche selbst meint.
  • Wertermittlung: Der Verkehrswert eines reinen Gartengrundstücks richtet sich meist nach dem Bodenrichtwert für die konkrete Nutzungsart (Garten-/Grünland statt Bauland) und liegt deutlich unter dem von Bauland in vergleichbarer Lage.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hauseigentümer erwirbt das angrenzende, unbebaute Flurstück von seinem Nachbarn hinzu, um dort einen Nutzgarten anzulegen. Das Grundstück bleibt eigenständig im Grundbuch verzeichnet, ist aber baurechtlich weiterhin dem angrenzenden Wohnbaugrundstück zugeordnet und wird nicht separat bebaut.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Definition. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer etwaigen (Neben-)Bebauung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des BauGB (§ 34 Innenbereich, § 35 Außenbereich) bzw. dem jeweiligen Bebauungsplan.

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