GbR im Grundbuch

Auch: Eintragung der GbR im Grundbuch · eGbR im Grundbuch

Die Eintragung der GbR im Grundbuch bezeichnet den Vorgang, bei dem eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst – und nicht ihre einzelnen Gesellschafter – als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird. Seit der MoPeG-Reform 2024 ist dies nur nach vorheriger Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich.

Ausführliche Erklärung

Vor der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurde eine GbR im Grundbuch traditionell nicht als solche eingetragen, sondern es wurden ihre einzelnen Gesellschafter „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als gemeinsame Eigentümer aufgeführt. Änderungen im Gesellschafterbestand mussten dann jeweils gesondert im Grundbuch nachvollzogen werden, was in der Praxis zu erheblichem Aufwand und Rechtsunsicherheit führte.

Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich anerkannt (§ 705 Abs. 2 BGB) und zugleich ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich rechtsfähige GbRs freiwillig eintragen lassen können (§ 707 BGB) und dadurch zur „eGbR" werden. Für das Grundbuchrecht hat der Gesetzgeber diese freiwillige Registrierung faktisch zur Pflicht gemacht: Nach § 47 Abs. 2 GBO soll für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Voreintragungsobliegenheit gilt entsprechend, wenn eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR über ihr Recht verfügen will (etwa das Grundstück verkauft oder belastet).

In der Praxis bedeutet dies: Eine GbR, die ein Grundstück erwerben möchte, muss sich vor dem Vollzug des Kaufvertrags zunächst als eGbR im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erst danach kann der Notar den Eigentumswechsel im Grundbuch beantragen, wobei die GbR nun unter ihrem Registernamen (mit dem Zusatz „eGbR") als Eigentümerin eingetragen wird – nicht mehr die einzelnen Gesellschafter. Gesellschafterwechsel vollziehen sich seither im Gesellschaftsregister und wirken sich nicht mehr unmittelbar auf das Grundbuch aus.

Beispiel aus der Praxis

Eine bereits bestehende, aber bislang nicht registrierte GbR möchte ein weiteres Grundstück erwerben. Da sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden soll, muss sie sich zunächst als eGbR im Gesellschaftsregister anmelden. Erst nach dieser Voreintragung kann der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen.

Rechtsgrundlage

  • § 47 Abs. 2 GBO – Eintragung eines Rechts für eine GbR im Grundbuch setzt deren vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister voraus.
  • § 707 BGB – Freiwillige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister (eGbR).

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