Genehmigungsbedürftige Anlage

Auch: BImSchG-Anlage · Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage

Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist eine ortsfeste technische Anlage, die aufgrund ihrer Art oder ihres Betriebs schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder die Allgemeinheit gefährden kann. Sie darf nach § 4 BImSchG nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden.

Ausführliche Erklärung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Genehmigungsbedürftig sind nach § 4 Abs. 1 BImSchG solche Anlagen, die „in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen" oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen können – etwa durch Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen oder Gerüche. Welche Anlagenarten konkret darunterfallen, legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung fest, insbesondere die 4. BImSchV mit ihrem Anlagenkatalog (z. B. bestimmte Industrieanlagen, große Tierhaltungsbetriebe, Energieerzeugungsanlagen). Nicht-gewerbliche Anlagen fallen nur dann unter die Genehmigungspflicht, wenn von ihnen Luftverunreinigungen oder Geräusche ausgehen können.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt in der Regel weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen für dasselbe Vorhaben, etwa die Baugenehmigung (Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG). Für Immobilien mit gewerblicher oder industrieller Nutzung ist die Einordnung als genehmigungsbedürftige Anlage entscheidend für Planungssicherheit, Investitionsentscheidungen und den Grundstückswert: Bestehende Genehmigungen sind meist anlagenbezogen und gehen bei einem Betreiberwechsel grundsätzlich mit über, solange sich Art und Umfang des Betriebs nicht wesentlich ändern (dann kann eine Änderungsgenehmigung erforderlich werden). Beim Erwerb solcher Gewerbeimmobilien gehört die Prüfung des Genehmigungsstatus zur Standard-Due-Diligence.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen möchte auf einem Gewerbegrundstück eine größere Biogasanlage errichten. Da diese Anlagenart im Katalog der 4. BImSchV aufgeführt ist, muss vor Baubeginn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt werden – eine gesonderte Baugenehmigung ist wegen der Konzentrationswirkung daneben nicht mehr erforderlich.

Rechtsgrundlage

  • § 4 BImSchG – Genehmigungspflicht für Anlagen mit besonderem Umweltgefährdungspotenzial.
  • 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlagenkatalog).
  • § 13 BImSchG – Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber anderen behördlichen Zulassungen.

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