Gesamtkosten des Darlehens
Auch: Gesamtkreditkosten · Gesamtbelastung
Die Gesamtkosten des Darlehens umfassen sämtliche Kosten, die ein Kreditnehmer über die gesamte Vertragslaufzeit für sein Immobiliendarlehen zahlen muss – Zinsen, Tilgung sowie alle sonstigen Gebühren. Kreditgeber müssen diese Summe Verbrauchern vor Vertragsschluss verpflichtend ausweisen.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist der Begriff wichtig, weil er Käufern hilft, verschiedene Finanzierungsangebote realistisch zu vergleichen, die auf den ersten Blick durch niedrige monatliche Raten attraktiv wirken, aber über die Laufzeit teurer sind.
Zentrale Punkte:
- Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: dem Nettodarlehensbetrag (die tatsächlich ausgezahlte Kreditsumme), den Sollzinsen über die gesamte Laufzeit sowie sämtlichen Nebenkosten (Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Kosten für Wertgutachten, Restschuldversicherung, sofern erforderlich).
- Nach § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB müssen Kreditinstitute die Gesamtkosten sowie den effektiven Jahreszins im vorvertraglichen Informationsblatt (ESIS-Merkblatt) und im Kreditvertrag transparent ausweisen.
- Die Gesamtkosten sind stark abhängig von der Zinsbindungsdauer und dem Tilgungssatz: Ein niedriger Anfangstilgungssatz senkt zwar die monatliche Rate, erhöht aber wegen der längeren Laufzeit die Gesamtkosten spürbar.
- Ein Vergleich der Gesamtkosten verschiedener Angebote ist aussagekräftiger als der reine Vergleich der monatlichen Raten, da unterschiedliche Laufzeiten und Nebenkosten sonst verzerrend wirken können.
- Für Käufer relevant: Bei der Wahl zwischen einem Darlehen mit niedrigem Sollzins, aber hohen Nebenkosten, und einem Darlehen mit etwas höherem Zins, aber geringen Nebenkosten, entscheidet letztlich der Vergleich der Gesamtkosten und des effektiven Jahreszinses.
Beispiel aus der Praxis
Zwei Banken bieten für ein Darlehen über 300.000 Euro unterschiedliche Konditionen an: Bank A mit 3,5 % Sollzins und niedrigen Nebenkosten, Bank B mit 3,3 % Sollzins, aber hohen Bearbeitungsgebühren und Kontoführungskosten. Erst der Vergleich der ausgewiesenen Gesamtkosten über die 10-jährige Zinsbindung zeigt, welches Angebot tatsächlich günstiger ist.
Rechtsgrundlage
- § 491a BGB – Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, einschließlich Angabe der Gesamtkosten und des effektiven Jahreszinses.
- Art. 247 EGBGB – Konkretisiert die erforderlichen Pflichtangaben in Kreditverträgen, u. a. zur Berechnung und Darstellung der Gesamtkosten.