Fremdkapital

Auch: Kreditkapital · Fremdmittel

Fremdkapital ist der Teil der Immobilienfinanzierung, der nicht aus eigenen Mitteln des Käufers stammt, sondern von Dritten – meist Banken oder Bausparkassen – als Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Es muss verzinst und über die vereinbarte Laufzeit zurückgezahlt werden.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist das Verständnis von Fremdkapital wichtig, um die Finanzierungsstruktur eines Kaufinteressenten grob einordnen zu können und realistisch einzuschätzen, ob ein Vorhaben finanzierbar ist.

Wichtige Aspekte:

  • Fremdkapital steht im Gegensatz zum Eigenkapital: Während Eigenkapital dem Käufer selbst gehört (Ersparnisse, Bausparguthaben, Eigenleistungen), muss Fremdkapital zurückgezahlt und verzinst werden.
  • Typische Fremdkapitalquellen bei Immobilienfinanzierungen: Bankdarlehen (Annuitätendarlehen), Bauspardarlehen, KfW-Förderdarlehen, private Darlehen (z. B. von Familienangehörigen).
  • Der Fremdkapitalanteil (Verhältnis von Fremdkapital zum Gesamtkaufpreis bzw. Beleihungswert) beeinflusst maßgeblich die Zinskonditionen: Je höher der Fremdkapitalanteil (geringes Eigenkapital), desto höher meist der Zinssatz, da das Ausfallrisiko der Bank steigt.
  • Banken sichern Fremdkapital bei Immobilienfinanzierungen regelmäßig durch Grundpfandrechte (Grundschuld oder Hypothek) im Grundbuch ab.
  • Eine Faustregel der Finanzierungspraxis: Ein Fremdkapitalanteil über 80–90 % des Beschaffungswerts gilt als „Vollfinanzierung" und ist mit höheren Risikoaufschlägen verbunden.
  • Für Makler relevant: Bei der Einschätzung der Finanzierungsfähigkeit eines Interessenten lohnt der Blick auf das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital – ein zu hoher Fremdkapitalanteil kann ein Warnsignal für eine wackelige Finanzierungszusage sein.

Beispiel aus der Praxis

Für den Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 350.000 Euro bringt der Käufer 70.000 Euro Eigenkapital ein. Die restlichen 280.000 Euro sowie die Kaufnebenkosten finanziert er über ein Bankdarlehen – dieses Bankdarlehen ist das Fremdkapital seiner Finanzierung.

Rechtsgrundlage

  • §§ 488 ff. BGB – Regeln den Darlehensvertrag, über den Fremdkapital typischerweise bereitgestellt wird.
  • §§ 491 ff. BGB – Zusätzliche Schutzvorschriften bei Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Verwandte Begriffe