Gläubiger
Auch: Forderungsinhaber
Der Gläubiger ist im Schuldverhältnis diejenige Partei, die von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung – etwa Zahlung, Herausgabe oder Duldung – verlangen kann.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Gläubiger ist ein zentraler Grundbegriff des Schuldrechts und ergibt sich aus § 241 BGB, wonach der Gläubiger kraft eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. In der Immobilienwirtschaft tritt der Begriff in mehreren Kontexten auf: Bei der Immobilienfinanzierung ist die finanzierende Bank Gläubigerin des Darlehensrückzahlungsanspruchs und lässt sich diesen regelmäßig durch eine Grundschuld oder Hypothek am finanzierten Grundstück absichern. Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger aus der vollstreckbaren Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betreiben, etwa im Wege der Zwangsversteigerung.
Im Insolvenzverfahren des Immobilieneigentümers werden alle Gläubiger, deren Forderungen bereits zur Zeit der Verfahrenseröffnung bestanden (Insolvenzgläubiger), zur Befriedigung aus der Insolvenzmasse zusammengefasst und in der Gläubigerversammlung organisiert; Gläubiger mit dinglicher Sicherung an der Immobilie, etwa Grundschuldgläubiger, genießen dabei regelmäßig ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Grundstücks. Für Makler ist die Gläubigerstellung insbesondere bei Verkäufen aus der Zwangsversteigerung, bei notleidenden Krediten oder im Rahmen einer Insolvenz des Eigentümers relevant, weil hier oft Gläubiger (Banken, Insolvenzverwalter) statt des ursprünglichen Eigentümers über die Verwertung der Immobilie entscheiden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank hat einem Eigentümer ein Darlehen zum Immobilienkauf gewährt und sich als Sicherheit eine Grundschuld eintragen lassen. Gerät der Eigentümer in Zahlungsverzug, kann die Bank als Gläubigerin aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung der Immobilie beantragen, um ihre Forderung aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen.
Rechtsgrundlage
- § 241 BGB – Grundnorm des Schuldverhältnisses; definiert die Berechtigung des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.