Grundbuchvollmacht

Auch: Vollmacht für das Grundbuchamt

Eine Grundbuchvollmacht ist eine Vollmacht, die speziell dafür bestimmt ist, gegenüber dem Grundbuchamt Erklärungen abzugeben – etwa eine Auflassung zu erklären oder eine Eintragung zu bewilligen. Damit sie vom Grundbuchamt anerkannt wird, muss sie in notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen.

Ausführliche Erklärung

Eine Vollmacht kann nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei erteilt werden, selbst wenn das zugrunde liegende Geschäft – wie ein Grundstückskauf – notariell beurkundet werden muss. Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt gilt jedoch die strengere Formvorschrift des § 29 GBO: Die Vertretungsmacht des Handelnden muss durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Eine lediglich privatschriftliche Vollmacht genügt hierfür nicht und würde vom Grundbuchamt zurückgewiesen.

In der Praxis wird die Grundbuchvollmacht daher regelmäßig notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt – häufig unmittelbar beim beurkundenden Notar des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Sie wird typischerweise dann eingesetzt, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht beim Beurkundungstermin anwesend sein kann oder wenn spätere, isolierte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (z. B. Löschungsbewilligungen, Rangrücktritte) ohne erneute persönliche Mitwirkung abgegeben werden sollen. Die Grundbuchvollmacht kann sowohl als eigenständige, eng gefasste Spezialvollmacht für ein bestimmtes Grundbuchgeschäft erteilt werden als auch Teil einer umfassenderen Vollmacht (z. B. Notarvollmacht oder Generalvollmacht) sein. Fehlt die erforderliche Form, kann die Grundbucheintragung nicht vollzogen werden, bis eine formwirksame Vollmacht oder Genehmigung nachgereicht wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Erblasser hinterlässt mehrere Erben, von denen einer im Ausland lebt. Dieser erteilt einem in Deutschland ansässigen Miterben eine notariell beurkundete Grundbuchvollmacht, mit der dieser die Auflassung des geerbten Grundstücks an einen Käufer erklären und die erforderlichen Eintragungsbewilligungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben kann.

Rechtsgrundlage

  • § 29 GBO – Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
  • § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht, grundsätzlich formfrei möglich; die strengere Form ergibt sich aus § 29 GBO für die Verwendung gegenüber dem Grundbuchamt.

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