Grundsteuer C

Auch: Baulandsteuer · erhöhte Grundsteuer auf baureife Grundstücke

Die Grundsteuer C ist eine von Gemeinden optional erhebbare, erhöhte Grundsteuer auf unbebaute, baureife Grundstücke. Sie soll Anreize schaffen, Bauland tatsächlich zu bebauen statt es aus Spekulationsgründen brachliegen zu lassen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Grundsteuer C vor allem bei der Vermittlung von Bauland und der Beratung von Grundstückseigentümern relevant, die unbebaute Flächen zurückhalten:

  • Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 5 GrStG (eingeführt im Zuge der Grundsteuerreform 2019): Gemeinden dürfen für baureife, unbebaute Grundstücke einen eigenen, höheren Hebesatz festlegen als für die reguläre Grundsteuer B.
  • Ziel ist die Mobilisierung von Bauland: In vielen Ballungsräumen herrscht Wohnungsmangel, während einzelne baureife Grundstücke unbebaut bleiben (z. B. aus Spekulationsgründen oder mangels Bebauungsinteresse der Eigentümer). Die erhöhte Steuer soll den finanziellen Druck erhöhen, entweder zu bebauen oder zu verkaufen.
  • Praktische Anwendung bislang sehr begrenzt: Nur wenige Gemeinden in Deutschland haben von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht, da die Abgrenzung "baureif" komplex ist und ein pauschaler erhöhter Hebesatz auch Eigentümer trifft, die aus nachvollziehbaren Gründen (Erbfall, Finanzierungsprobleme, laufendes Baugenehmigungsverfahren) noch nicht gebaut haben.
  • Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Gemeinde alle unbebauten, baureifen Grundstücke im Gemeindegebiet einheitlich mit dem erhöhten Hebesatz belegt – eine Einzelfallentscheidung pro Grundstück ist unzulässig.
  • Für Makler bei der Grundstücksvermittlung wichtig: Vor Ankauf eines unbebauten Grundstücks sollte bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden, ob eine Grundsteuer C erhoben wird bzw. geplant ist, da dies die laufenden Kosten für den Käufer erheblich beeinflussen kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Großstadtgemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt beschließt, für alle unbebauten, baureifen Grundstücke einen deutlich höheren Hebesatz (Grundsteuer C) festzusetzen. Ein Eigentümer, der ein Baugrundstück seit Jahren unbebaut hält, zahlt dadurch spürbar mehr Grundsteuer als für ein vergleichbares bebautes Nachbargrundstück (Grundsteuer B) – ein finanzieller Anreiz, entweder zu bauen oder zu verkaufen.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 5 GrStG – ermöglicht Gemeinden die Festsetzung eines gesonderten, erhöhten Hebesatzes für unbebaute, baureife Grundstücke.

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