Grundsteuerbefreiung

Auch: §3 GrStG · Befreiung von der Grundsteuer

Bestimmte Grundstücke sind vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreit, wenn sie öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen oder vergleichbaren Zwecken dienen – etwa Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Kirchen oder Grundbesitz der öffentlichen Hand.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Grundsteuerbefreiung vor allem bei der Vermittlung von Sonderimmobilien (Pflegeheime, kirchliche Einrichtungen, Vereinsgebäude) oder bei Beratung zu Nutzungsänderungen relevant:

  • § 3 GrStG befreit Grundbesitz, der von der öffentlichen Hand, Kirchen, gemeinnützigen Körperschaften oder vergleichbaren Trägern für hoheitliche, kirchliche, wissenschaftliche, unterrichts- oder erziehungsbezogene sowie mildtätige Zwecke genutzt wird – z. B. Rathäuser, Schulen, Universitäten, Kirchengebäude, Krankenhäuser (bei entsprechender Trägerschaft), Kindergärten.
  • § 4 GrStG erweitert die Befreiung u. a. auf öffentliche Straßen, Wege, Gewässer und bestimmte Friedhöfe.
  • § 5 GrStG regelt eine Ausnahme von der Befreiung, wenn das begünstigte Grundstück auch zu Wohnzwecken genutzt wird (z. B. Dienstwohnungen) – dieser Teil bleibt regelmäßig steuerpflichtig, sofern keine andere Befreiungsvorschrift greift.
  • Wird ein grundsteuerbefreites Grundstück verkauft oder zweckentfremdet (z. B. eine ehemalige Kirche wird zu Wohnzwecken umgebaut), entfällt die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung und das Objekt wird regulär zur Grundsteuer B veranlagt – für Makler bei der Vermittlung solcher Umnutzungsobjekte ein wichtiger Beratungshinweis für den Käufer.
  • Die Befreiung ist an die tatsächliche Nutzung, nicht an die Rechtsform des Eigentümers gebunden: Ein gemeinnütziger Träger, der ein Grundstück gewerblich vermietet (z. B. Gaststätte in einem Vereinsheim), verliert die Befreiung für den entsprechend genutzten Teil.
  • Die Befreiung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt bzw. im Rahmen der Feststellungserklärung nachgewiesen werden; sie erfolgt nicht automatisch.

Beispiel aus der Praxis

Eine Kirchengemeinde besitzt ein Gemeindezentrum, das ausschließlich für kirchliche Veranstaltungen genutzt wird – dieses Grundstück ist nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit. Vermietet die Gemeinde später einen Teil des Gebäudes dauerhaft gewerblich an ein Café, entfällt die Befreiung für diesen Gebäudeteil, und er wird anteilig zur Grundsteuer B veranlagt.

Rechtsgrundlage

  • § 3 GrStG – Befreiung für Grundbesitz der öffentlichen Hand, Kirchen und gemeinnütziger Körperschaften bei begünstigter Nutzung.
  • § 4 GrStG – ergänzende Befreiungstatbestände (öffentliche Wege, Gewässer, Friedhöfe u. Ä.).
  • § 5 GrStG – Ausnahme von der Befreiung bei Wohnnutzung.

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