Öffentliche Nutzung
Auch: Gemeinbedarfsfläche · Nutzung für öffentliche Zwecke
Öffentliche Nutzung bezeichnet im Bauplanungsrecht Flächen oder Gebäude, die dazu bestimmt sind, Aufgaben der Allgemeinheit zu erfüllen – etwa Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Sportanlagen oder öffentliche Grünflächen. Solche Flächen werden als Gemeinbedarfsflächen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ausgewiesen.
Ausführliche Erklärung
Im deutschen Bauplanungsrecht wird zwischen privater und öffentlicher (gemeinnütziger) Nutzung unterschieden. Während die meisten Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf privatwirtschaftliche Nutzungen wie Wohnen oder Gewerbe zugeschnitten sind, dienen Flächen für den Gemeinbedarf Zwecken der Allgemeinheit. Der Flächennutzungsplan stellt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Flächen für den Gemeinbedarf dar (u. a. Schulen, Kirchen, sonstige kirchliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Zwecke, Sportplätze). Der Bebauungsplan kann solche Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB konkret festsetzen und die zulässige Art der Nutzung durch textliche Festsetzung näher bestimmen (z. B. Fläche für Schulen und kirchliche Zwecke); die Baugebietstypen der BauNVO (§§ 2 ff.) finden auf Gemeinbedarfsflächen keine Anwendung.
Für Grundstücke mit festgesetzter öffentlicher Nutzung gelten regelmäßig strengere Nutzungsbeschränkungen: Eine private, gewerbliche Bebauung ist auf solchen Flächen grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Bebauungsplan wird geändert. Häufig sind Träger öffentlicher Belange (Kommune, Land, Bund, Kirchen, gemeinnützige Träger) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieser Flächen. Für Makler und Bauträger ist die Kategorie insbesondere bei der Prüfung der Bebaubarkeit eines Grundstücks relevant: Liegt ein Grundstück in einer als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Zone, ist eine reguläre Wohn- oder Gewerbebebauung regelmäßig planungsrechtlich ausgeschlossen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde weist im Bebauungsplan eine Fläche als "Fläche für den Gemeinbedarf – Schule" aus. Ein privater Investor, der auf dem angrenzenden, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten möchte, muss diese Nutzungsfestsetzung bei der Planung berücksichtigen, da auf der Gemeinbedarfsfläche selbst kein Wohnungsbau zulässig ist.
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB – Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf im Flächennutzungsplan.
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen im Bebauungsplan, einschließlich näherer Zweckbestimmung durch textliche Festsetzung.