Grundsteuermessbetrag

Auch: Steuermessbetrag · Messbetrag Grundsteuer

Der Grundsteuermessbetrag ist das Ergebnis aus Grundsteuerwert multipliziert mit der gesetzlichen Steuermesszahl. Er ist selbst noch keine Steuer, sondern die Rechengröße, die die Gemeinde anschließend mit ihrem Hebesatz multipliziert, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die dreistufige Formel der Grundsteuerberechnung eine der häufigsten Kundenfragen beim Verkauf oder Kauf:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer

Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und wurde mit der Reform deutlich abgesenkt, um die insgesamt gestiegenen Grundsteuerwerte auszugleichen:

  • Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl grundsätzlich 0,31 Promille für Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und 0,34 Promille für Nichtwohngrundstücke (§ 15 GrStG), jeweils in den Ländern, die das Bundesmodell anwenden (z. B. Berlin, NRW, Sachsen mit Modifikationen).
  • Für Sozialwohnungen, Baudenkmäler oder Wohnungsbaugenossenschaften gelten zusätzliche Ermäßigungen der Messzahl (z. B. −25 % bzw. −10 %).
  • Länder mit eigenem Bewertungsmodell (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) verwenden abweichende, eigene Steuermesszahlen, die zum jeweiligen Flächen- bzw. Bodenwertmodell passen.
  • Der Messbetrag selbst ändert sich nicht jährlich – er bleibt bis zur nächsten Hauptfeststellung oder einer relevanten Grundstücksänderung konstant. Schwankungen der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer resultieren daher fast ausschließlich aus Änderungen des kommunalen Hebesatzes.

Für die Kaufberatung wichtig: Der aktuelle Grundsteuermessbetrag steht im Grundsteuermessbescheid und lässt sich mit dem aktuellen Hebesatz der Gemeinde leicht auf die zu erwartende Jahresgrundsteuer hochrechnen – ein nützliches Argument in Exposé und Beratungsgespräch.

Beispiel aus der Praxis

Ein Reihenhaus (Wohngrundstück) hat einen festgestellten Grundsteuerwert von 250.000 Euro. Bei einer Steuermesszahl von 0,31 Promille ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von 77,50 Euro. Multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde von 470 % errechnet sich eine jährliche Grundsteuer von 364,25 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 13 GrStG – Festsetzung des Steuermessbetrags.
  • §§ 14-15 GrStG – Höhe der Steuermesszahl, Ermäßigungen für begünstigte Wohnnutzungen.
  • Länderspezifische Grundsteuergesetze bei abweichenden Bewertungsmodellen (z. B. BayGrStG, LGrStG BW).

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