Grundwasser

Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone des Bodens, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder Untergrund steht. Sein Stand und seine Beschaffenheit sind für Baugrund, Kellerabdichtung und die wasserrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben von zentraler Bedeutung.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich ist Grundwasser in § 3 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) legaldefiniert als unterirdisches Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Es unterscheidet sich damit von oberirdischen Gewässern und unterliegt einem eigenen wasserrechtlichen Schutz- und Nutzungsregime. Bereits die Erschließung, Absenkung oder Nutzung von Grundwasser – etwa durch Bauwasserhaltung, Wärmepumpenanlagen oder Brunnenbau – gilt als Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG und ist grundsätzlich erlaubnis- oder bewilligungspflichtig.

Für die Immobilienpraxis ist der Grundwasserstand vor allem bei der Planung und Bewertung von Kellergeschossen, Tiefgaragen und sonstigen unterkellerten Bauteilen entscheidend: Liegt der höchste zu erwartende Grundwasserstand nahe der Geländeoberkante, sind aufwendigere Abdichtungsmaßnahmen (etwa eine „weiße Wanne") erforderlich, was die Baukosten erheblich erhöhen kann. Ein Baugrundgutachten klärt regelmäßig, in welcher Tiefe mit Grundwasser zu rechnen ist. Auch bei der Beurteilung von Altlasten, Versickerungsanlagen oder der Zulässigkeit von Erdwärmesonden spielt der Grundwasserschutz eine zentrale Rolle, da Verunreinigungen des Grundwassers zu weitreichenden Sanierungspflichten führen können.

Beispiel aus der Praxis

Beim Neubau eines Einfamilienhauses mit Kellergeschoss ergibt das Baugrundgutachten, dass der höchste Grundwasserstand nur knapp unter der geplanten Kellersohle liegt. Der Keller muss deshalb als sogenannte „weiße Wanne" wasserdicht ausgeführt werden, um dauerhaftes Eindringen von Grundwasser zu verhindern – eine übliche, aber kostenintensive bautechnische Konsequenz eines hohen Grundwasserstands.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Nr. 3 WHG – Legaldefinition des Grundwassers.
  • § 9 WHG – Erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtige Gewässerbenutzungen, einschließlich Grundwasserentnahme und -absenkung.

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