Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Auch: Steuerbonus für Handwerkerleistungen · Handwerkerkosten absetzen

Für Handwerkerleistungen in einem selbst genutzten Haushalt können 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (Steuerermäßigung, kein bloßer Abzug von der Bemessungsgrundlage).

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem in der EU oder im EWR gelegenen, vom Steuerpflichtigen selbst genutzten Haushalt – etwa Malerarbeiten, Reparaturen an Heizung, Sanitär oder Elektrik, Dachdecker- oder Fassadenarbeiten. Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Haushalts sowie öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden (Kumulierungsverbot).

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Absetzbar sind ausschließlich die Arbeitskosten (Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten), nicht die Materialkosten.
  • Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, gedeckelt auf 1.200 Euro pro Jahr – das entspricht maximal 6.000 Euro anrechenbaren Arbeitskosten.
  • Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss unbar auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt sein (keine Barzahlung); nur bei Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen wird die Ermäßigung gewährt.
  • Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, die direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen wird – das wirkt stärker als ein Abzug von der Bemessungsgrundlage.

Für Vermieter mit vermieteten Immobilien ist § 35a EStG in der Regel nicht einschlägig, da vergleichbare Kosten dort meist bereits als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind – eine doppelte Begünstigung ist ausgeschlossen. Relevant ist die Vorschrift daher vor allem für selbstnutzende Eigentümer und Mieter (bei Handwerkerleistungen, die der Mieter direkt beauftragt und bezahlt).

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer lässt in seinem selbst bewohnten Haus die Heizungsanlage warten und eine defekte Therme reparieren. Die Rechnung weist 800 Euro Arbeitskosten und 400 Euro Material aus, beglichen per Überweisung. In der Steuererklärung kann er 20 % von 800 Euro, also 160 Euro, direkt von seiner Einkommensteuerschuld abziehen.

Rechtsgrundlage

  • § 35a Abs. 3 EStG – Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro jährlich; unbare Zahlung als Voraussetzung.

Verwandte Begriffe